Jugendhilfe und Jugendpflege
Aufgabe des Fachbereiches Jugendhilfe ist sowohl vorbeugende als auch die unterstützende Hilfe für Kinder, Jugendliche und Familien.
Vor Ort kann in direkter Zusammenarbeit mit den Kirchen, Verbänden und Vereinen die Jugend in ihrer Lebenswelt gefördert werden und, falls nötig, direkt und unkompliziert Hilfe und Beratung gegeben werden.
Eine Übersicht über das vielfältige Aufgabenspektrum der Jugendhilfe der Stadt Meckenheim können Sie im Flyer einsehen.
Flyer Jugendhilfe: Datei in neuem Fenster öffnen
Informationsflyer zur Jugendhilfe in Meckenheim
Fachbereich 51 Jugendhilfe: Detailseite
Leitung: Anna Sitner
Stadtverwaltung Meckenheim
Siebengebirgsring 4
EG
Jugendpflege
Die Jugendpflege bemüht sich um die körperliche, geistige und sittliche Erziehung Jugendlicher außerhalb von Schule und Elternhaus. Sie wird weitgehend von Erwachsenen geleistet und ist, im Unterschied zur Erziehungshilfe und zur Jugendsozialarbeit, nicht auf besondere, individuelle oder gruppenbedingte Notstände, sondern auf die allgemeine Situation der Jugend gerichtet. Jugendpflege wird durch Berufsorganisationen, Kirchen, Jugendverbände u. a. freie Institutionen und durch die behördlichen Jugendämter betrieben.
Aufgabenbereiche der Jugendpflege
Nach § 11 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind „jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialen Engagement anregen und hinführen“.
Die Kinderrechtebroschüre des BMFSFJ - Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vermittelt in kindgerechter und sehr anschaulicher Weise einen Überblick über die Kinderrechte.
Jugendberatung
Diverse Beratungsstellen bieten ihre Hilfe speziell auch für Jugendliche und junge Heranwachsende an. Gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Kinder und Jugendliche das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung an eine Erziehungsberatungsstelle zu wenden.
Bei besonderen Konfliktlagen besteht auch die Möglichkeit der Beratung ohne Einbezug der Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Jungen Volljährigen und Heranwachsenden kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden.
Jugendarbeit
Die Aufgaben der Jugendarbeit werden von öffentlichen und freien Trägern wahrgenommen.
Die Stadt Meckenheim bietet Jugendlichen unter Beteiligung zahlreicher Träger wie Jugendverbände und Sportvereine ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten.
Die sogenannte offene Jugendarbeit, d.h. ein für jeden zugängliches Angebot, ohne die Voraussetzung einer Mitgliedschaft, wird in Meckenheim im Mosaik- Kulturhaus, in Kinder City und durch Jugendverbände angeboten. Darüber hinaus bietet die Stadt Aktivitäten für Kinder an, wie z.B. das Natur-Kids-Treffen mit jahreszeitlich angepassten Natur-Themen.
Es gibt eine ganze Reihe von Ferienfreizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche von Vereinen oder Verbänden in der Stadt und Umgebung.
Jugendleiter-Card
Die Jugendleiter/in-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaberinnen/Inhaber. Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.
Die Card soll der Jugendleiterin / dem Jugendleiter dienen
- zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen/Teilnehmer in der Jugendarbeit
- zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, die gem. § 73 SGB VIII zur Beratung und Hilfe angehalten sind
- zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte u. Vergünstigungen je nach landesrechtlicher Regelung, z.B. Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigung, Eintrittsermäßigung etc.
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Juleica:
- Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt.
- Die Jugendleiterinnen/Jugendleiter müssen in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 SGB VIII für einen Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe tätig sein.
- Das Mindestalter für den Erwerb ist 16 Jahre.
- Die Jugendleiterinnen/Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung (einschließlich Erste-Hilfe-Lehrgang) nachweisen und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Die Mindestanforderungen für die Inhalte und den zeitlichen Umfang der Ausbildung sind in den „Mindeststandards“ des Amtes für Familie festgelegt. Bei abgeschlossener pädagogischer Ausbildung kann man die Juleica auch ohne Nachweis einer Jugendgruppenleiter-Ausbildung erhalten.
Die Juleica wird in der Regel für die Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung der Juleica ist die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und der Verbraucherschutz (BSG). Der Antrag zur Ausstellung einer Juleica ist nur Online möglich. Ein digitales Passbild der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist erforderlich. Die ausstellende Behörde leitet die Juleica an den Träger der Jugendhilfe, der diese dann an die Jugendleiter ausgibt.
Für die Ausstellung der Juleica wird keine Gebühr erhoben. Die Juleica ist nicht übertragbar.
Weitere Infos und Beantragung unter:
Ausführliche Informationsbroschüren für Jugendleiter/Innen sowie Freie Träger und Öffentliche Träger gibt es zum downloaden unter
Links zum Thema Gruppenleitung:
Jugendförderung
Die Stadt Meckenheim gewährt Trägern der Jugendarbeit und Verbänden Förderung und
Finanzierung von Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen, bietet Unterstützung und Beratung in Fragen der Jugendarbeit im Bereich pädagogisch / konzeptioneller Aufgaben und bietet ehrenamtlichen Jugendgruppenleitern Unterstützung bei der Vermittlung von Schulungen und Ausstellung der Jugendleiter-Card.
Seit dem 1.1.2015 können gemäß der Richtlinien der Stadt Meckenheim zur Förderung der Jugendarbeit nur Träger gefördert werden, die mit der Stadt Meckenheim eine Vereinbarung auf Grundlage eines entsprechenden Konzeptes zur Sicherstellung des Kinderschutzes abgeschlossen haben.
Richtlinien und Formulare zur Förderung der Jugendarbeit können hier heruntergeladen oder beim Jugendamt angefordert werden.
- 4.18 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit (PDF, 103 kB)
- Broschüre zu den Richtlinien der Förderung der Jugendarbeit (PDF, 1 MB)
- Jugendfördermittel Antragsformular (PDF, 248 kB)
- Übersicht Jugendfördermittel (PDF, 876 kB)
- Jugendförderung Teilnehmendenliste ausfüllbar für Ferienmassnahmen (PDF, 358 kB)
- Sonderförderung Antrag (PDF, 143 kB)
- Informationen zur Sonderförderung bei Ferienmaßnahmen (PDF, 213 kB)
- 4.7 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Jugendarbeit (Sonderförderung) (PDF, 13 kB)
Kinder- und Jugendschutz
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt. Im Kinder- und Jugendschutz geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention. Der Kinder- und Jugendschutz
- will Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und
- eine positive Kultur des Aufwachsens schaffen, in der potenzielle Gefährdungen wenig Chancen zur Entfaltung haben.
- will junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit hinführen
- will Eltern und andere Erziehungsberechtigte dabei unterstützen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen
- achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, vor allem auf Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Kinder und Jugendliche sollen durch diese Gesetze vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann - befasst sich mit der Thematik des Jugendmedienschutzes.
Der Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, Einflüsse der Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten und sie so bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Die Jugendmedienschutzinstitutionen beurteilen Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungs- oder Beeinträchtigungspotenzials und regeln deren öffentliche Verbreitung. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien befasst sich auf Grundlage des Jugendschutzrechts mit dem Jugendmedienschutz.
Der Kinder- und Jugendschutz basiert auf einem erzieherischen und einem gesetzlichen Auftrag.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)
Kinder und Jugendliche müssen lernen, mögliche Gefährdungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen und sie allein oder zusammen mit anderen zu bewältigen. Ebenso sollen sie Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen erlernen. Auch die Eltern müssen befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.
Zum Aufgabengebiet der Kinder- und Jugendhilfe gehören
- die Information, Beratung und Aufklärung von Kindern und Jugendlichen, Eltern, Gewerbetreibenden, Behörden, freien Träger und der Öffentlichkeit
- die Kooperation und Vernetzung mit anderen Institutionen, die Jugendschutzaufgaben wahrnehmen
- die Aktivierung und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, Pädagogen und Multiplikatoren
- die pädagogische Begleitung im Bereich des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes.
Ordnungsrechtlicher Jugendschutz
Mit rechtlichen Regelungen und Maßnahmen sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es jungen Menschen ermöglichen, in unserer Gesellschaft ungefährdet aufzuwachsen.
Das Jugendschutzgesetz regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabakwaren und Alkohol, von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten, Diskotheken und Spielhallen. Sanktionen erfolgen deshalb ausschließlich bei Gesetzesverstößen von Erwachsen wie z.B. von Gewerbetreibenden, Veranstaltern bzw. Anbietern. Aber auch andere Erwachsene stehen in der Verantwortung; dazu zählen z.B. personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen.
Struktureller Jugendschutz
Die Jugendhilfe trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre
Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen
(§ 1 Abs.3 Nr.4 SGB VIII).
Als struktureller Kinder- und Jugendschutz werden daher diejenigen Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe verstanden, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Gefährdungspotenzialen entgegenwirken bzw. deren Entstehung verhindern (Schaffung kinder- und jugendgerechter Lebensbedingungen).
Lebensräume von Kindern und Jugendlichen sollen hierbei angepasst und verbessert werden, indem gesellschaftliche Zusammenhänge und Strukturen, welche die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, erkannt und durch gestaltende und planende Maßnahmen beseitigt werden, wie z.B. bei der Stadt-, Spielraum- und Freizeitstättenplanung.
„Sichere Orte schaffen – Schutz vor sexueller Gewalt in der Jugendarbeit“
Das neue Musikvideo “Aber sicher“ wurde von Zartbitter e.V. gemeinsam mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwickelt.
Kontakt:
Zartbitter e.V. - Kontakt- und Informationsstellen gegen sexuellen Missbrauch: Detailseite
Sachsenring 2
50677 Köln
Weitere Hilfen unter:
- Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
- Wildwasser - Fachberatungsstellen mit dem Schwerpunkt sexualisierte Gewalt
Jugendschutz auf dem Schulweg (und unterwegs)
Die Polizei NRW hat einen Handlungsleitfaden für Eltern, Kinder und Jugendliche herausgegeben, der Verhaltensregeln im Falle des Ansprechens durch Fremde empfiehlt:
Handlungsleitfaden als PDF
Jugendschutz im Internet
Die Internetseite www.jugendschutz.net kontrolliert das Internet und sorgt für die Einhaltung des Jugendschutzes.
Surfen ohne Risiko? Kinder zu guten Seiten führen
Klick-Tipps präsentiert jede Woche aktuelle Internetseiten, die Kinder informieren und Spaß machen: Spiele, Sport, Politik, Kino, Freizeit und mehr. Erfahrene Medienpädagogen wählen gute Angebote aus und bewerten sie gemeinsam mit einer Kinderredaktion.
Ziel ist, empfehlenswerte Internetseiten für Kinder zu recherchieren und so einen sicheren Surfraum für Kinder zu fördern.
Die wöchentlichen Tipps und weitere Informationen zu den Lieblingsseiten der Kinder, zu sicheren Chats und kindgeeigneten Online-Spielen finden Eltern unter der Adresse:
Hilfreiche Informationen zum Umgang mit dem Internet in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz findet man u.a. unter:
- www.chatten-ohne-risiko.net
- www.flimmo.de
- www.internet-abc.de
- www.klicksafe.de
- www.schau-hin.info
- www.spieleratgeber-nrw.de
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Auf der Internetseite „Datenparty – Denn das Internet vergisst nie!“ erfahren Jugendliche, Eltern und Pädagogen alles rund um den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.
Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Jugendverbände übernehmen mit ihren meist ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und Mitarbeitern diesen Auftrag und haben eine hohe Verantwortung für das Wohlergehen der Ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dort, wo deren Wohl gefährdet scheint, bedarf es einer besonderen Aufmerksamkeit, eines konzentrierten Hinschauens und gegebenenfalls eines beherzten Eingreifens. Ziel des neuen Bundeskinderschutzgesetzes ist es, die notwendige Sensibilität für ein geschütztes Aufwachsen junger Menschen zu forcieren.
Seit Inkrafttreten des neuen Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 sind Jugendhilfeträger (Jugendämter) verpflichtet, mit Freien Trägern der Jugendhilfe (Vereine, Verbände und sonstige Jugendorganisationen) Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kinderschutzes abzuschließen. Diese sollen gewährleisten, dass keine ehren- oder nebenamtlich Tätigen, bei denen einschlägige Vorstrafen gem. § 72a des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vorliegen, mit Kinder und Jugendlichen in Verbänden und Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit in Kontakt kommen. Für hauptamtlich Beschäftigte gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses unbedingt, für ehren- und nebenamtlich Tätige unter bestimmten Voraussetzungen.
Dementsprechend hat die Stadt Meckenheim zum 01.04.2014 den Abschluss einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII zur Sicherstellung des Kinderschutzes als Fördervoraussetzung in die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit aufgenommen.
Die Jugendämter im Rhein-Sieg-Kreis haben sich darauf verständigt, dass jedes Jugendamt mit den in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Trägern Vereinbarungen abschließt und diese von den angrenzenden Jugendämtern anerkannt werden. Hierdurch soll für die Jugendverbände unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Wenn ein Träger also eine Vereinbarung mit der Stadt Meckenheim abgeschlossen hat, reicht diese aus, um ggf. auch Fördermittel bei anderen Städten im Rhein-Sieg-Kreis zu beantragen.
Unabhängig von einer finanziellen Förderung bietet die Stadt Meckenheim allen Trägern, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII auf freiwilliger Basis an.
Zur Hilfestellung bei der Festlegung, ob für eine bestimmte ehrenamtliche Tätigkeit die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis vorgenommen werden muss, dient ein Prüfschema nach Vorlage der StädteRegion Aachen, mit deren freundlicher Genehmigung zur Verwendung.
Manche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich spontan und kurzfristig, so dass die Zeit zur Beantragung und Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht ausreicht. In diesem Fall sollte der Träger sich vorsorglich für die entsprechende Maßnahme eine persönliche Verpflichtungserklärung derjenigen Person einholen. Darin bestätigt der/die Ehrenamtler/in, dass er/sie nicht nach einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde bzw. kein Strafverfahren anhängig ist und keine Eintragung über Verurteilungen wegen Straftaten existiert, auf die sich der § 72a SGB VIII bezieht.