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Lärmaktionsplan
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.
Die Stadt Meckenheim ist im Rahmen der 4. Runde der Lärmaktionsplanung erstmalig verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.
Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig.
Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen. Die Beteiligung erfolgt in zwei Phasen. Die erste Phase fand vom 28. August 2023 bis 10. Oktober 2023 statt. Als Grundlage für diese Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung dienten die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erstellte Lärmkartierung. Gegenstand der vom 5. März bis 16. April 2024 laufenden zweite Phase war der Entwurf des Lärmaktionsplans der Stadt Meckenheim.
Der Lärmaktionsplan der 4. Runde wurde am 26.6.2024 einstimmig vom Rat der Stadt Meckenheim beschlossen.
Anlagen:
Lärmaktionsplan Meckenheim Teil 1
Lärmaktionsplan Meckenheim Teil 2
Lärmaktionsplanung Stadt Meckenheim 2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Lärmaktionsplanung Stadt Meckenheim Abwägung TÖB und 2. Öffentlichkeitsbeteiligung