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Bitte beachten: Neue Hygiene- und Infektionsschutzstandards

Gastronomie, Friseursalons, Fußpflege, Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Massagestudios und Fitnessstudios

Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten.

  1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
  3. Gäste sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
  4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid"). Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch die Inhaberin/den Inhaber, unter Wahrung der Vertraulichkeit, gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
  5. Tische sind so anzuordnen, dass
    a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertra-gung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
    b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zuläs-sig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
  6. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. Auf gesonderte Vorgaben zur Breite der Gänge kann verzichtet werden, wenn für die Innenbereiche der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung immer dann angeordnet wird, wenn die Kundin-nen und Kunden nicht an ihrem Tisch sitzen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen.
  7. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toiletten etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
  8. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher, etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
  9. Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz" o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
  10. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.
  11. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  12. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Spielecken, Sport- und Freizeitgeräte (Billard-tische, Dartgeräte etc.) sowie sonstige Genussmittel (Shisha-Pfeifen etc.) dürfen bis auf Weiteres nicht genutzt werden. Die Nutzung von Automatenspielgeräten für Einzelspieler ist zulässig, wenn die Mindestabstände eingehalten werden und eine Reinigung nach Ziff. 11 erfolgt.
  13. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
  14. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden / Spülmitteln ausreichend.
  15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/ -desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
  16. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü-cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  17. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette", Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.

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Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten

  1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/ den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzu-bewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid"). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Mund-Nase-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorrübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.
  5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen para-lelen Betreuung mehrerer Kunden.
  6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher etc. bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  7. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
  8. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  9. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen. (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
  10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  11. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
  12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen etc. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.
  13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.
  14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette", Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

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Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

  1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Praxis/ Studios bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  3. Kundschaft muss sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid").
  4. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
  6. Den Kundinnen und Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesamten Behandlung sind von den Beschäftigten Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind.
  7. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Meter betragen (gesicherter Min-destabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
  9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
  11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen.
  12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
  13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
  14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette", Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert

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Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

  1. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  2. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Kosmetikstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid").
  3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Kosmetikstudios bzw. der Geschäfts-räume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re-geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  4. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vorübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  6. 6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.
  7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin oder Kosmetiker während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.
  8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab-stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
  9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts-raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
  11. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
  12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entsorgen.
  13. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
  14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
  15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette", Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

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Massage/Massagestudios

  1. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Gesichtsmassagen und ähnliche Behandlungen dürfen derzeit nicht ausgeführt werden. Ausschließlich medizinisch notwendige gesichtsnahe Behandlungen sind möglich.
  2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid").
  4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Massagestudio bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wieder-verwendbare Mund- Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  6. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal-handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
  8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab-stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
  9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
  11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entfernen.
  12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
  13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
  14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette", Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

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Fitnessstudios

  1. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.
  2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
  3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid").
  4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  5. Sammelumkleiden sind ausschließlich zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu öffnen.
  6. Die Nutzung der Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen und Solarien etc. ist bis auf Weiteres untersagt. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.
  7. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
  8. Selbstbedienung der Kundschaft an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig.
  9. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung etc.) ist unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m möglich.
  10. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist aufgrund der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining).
  11. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand von 2 m in alle Richtungen gegeben ist.
  12. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 3,0 m beträgt (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät). Gegebenenfalls ist nur jedes zweite Gerät zu nutzen.
  13. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
  14. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tä-tigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten.
  15. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch.
  16. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen, Polster etc.) sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc..
  17. Sportequipment wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und deren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
  18. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  19. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden.
  20. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette", Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Text: Land NRW