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Neue Coronaschutzverordnung
Land hat Anpassungen vorgenommen
Die Coronaschutzverordnung wurde aktualisiert. Neben kleineren Anpassungen und redaktionellen Änderungen beinhaltet sie nun unter anderem Vorgaben für Ausflugsschiffe und Freibäder (Voraussetzungen für Öffnungen). Zudem wurden Piercingstudios den Tattoostudios gleichgestellt. Diesen ist bis auf weiteres untersagt zu öffnen.
Die Regelungen zu touristischen Übernachtungen wurden an die aktuell geltende CoronaEinrVO angepasst und Übernachtungen auch für EU-Einreisende freigegeben. Bei den Bußgeldvorschriften wurde klargestellt, dass die Gastwirte für die Organisation ihrer Betriebe verantwortlich sind und die Gäste sich – wie im Außenbereich – an die Kontaktbeschränkungen halten sollen.
Die Anlage wurde mit Blick auf die Gastronomie modifiziert. Künftig sind beispielsweise nach strengen Vorgaben Buffets zulässig. Außerdem regelt die Anlage den Rahmen für Beherbergungsbetriebe. Auch hier gilt für die gemeinsame Nutzung die Personenbegrenzung aus der CoronaSchVO (Familien, zwei Hausgemeinschaften). Wellnessbereiche bleiben wie auch solitäre Wellnesseinrichtungen, Saunen etc. derzeit geschlossen. Zudem sind in der Verordnung Regelungen für Campingplätze enthalten.
- Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) (16. Mai 2020)
- Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW (16. Mai 2020)
- Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (15. Mai 2020)
Text: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen