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Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 5. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg – Streichung der Darstellung Schienentrasse „Merler Schleife“, Stadt Meckenheim –
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner 21. Sitzung am 5. Juli 2019 beschlossen, für den Entwurf zur 5. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg, die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und die Planunterlagen öffentlich auszulegen, um der Öffentlichkeit ebenfalls die Beteiligung am Regionalplanänderungsverfahren zu ermöglichen.
Die 5. Änderung des Regionalplans Köln umfasst die Streichung der Schienentrasse „Merler Schleife“, d.h. ein Verzicht auf ihre Darstellung im Regionalplan. Stattdessen sollen die Flächen zukünftig - entsprechend der Darstellung der angrenzenden Bereiche - zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich, als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (mit den Funktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) und als Agrarbereich für spezialisierte Intensivnutzung festlegt werden.
Ursprünglich sollte die 4,6 km lange Trasse der Anbindung an das regionale S-Bahnnetz der „Neuen Stadt Merl“ dienen. Da in den vergangenen Jahren weder eine Trassensicherung noch eine andere konkretisierende öffentlich-rechtliche Maßnahme erfolgte, soll der Teil der Fläche, der im Allgemeinen Siedlungsbereich liegt, nun zur der Deckung der hohen Nachfrage nach neuen Wohnbauflächen dienen.
Die Stadt Meckenheim verzeichnet bereits seit längerer Zeit eine hohe Grundstücksnachfrage. Sie kann weder durch Maßnahmen der Innenentwicklung noch durch Potenziale innerhalb der bereits realisierten Neubaugebiete gedeckt werden.
Lage des Änderungsbereiches
Bereich der 5. Planänderung auf dem Gebiet der Stadt Meckenheim
Gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) ist der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen Gelegenheit zu geben, zu der Planunterlage (Planentwurf, Planbegründung und Ergebnis des Screenings) Stellung zu nehmen. Die Planunterlage der 5. Änderung (Stand: Juli 2019), liegt hierzu in der Zeit vom
12. August 2019 bis einschließlich 13. September 2019
an folgenden Stellen zu folgenden Zeiten zur Einsichtnahme durch jedermann aus;
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2 - 10
50606 Köln
Dezernat 32/Regionalplanung (tel. Anmeldung unter 0221/147-3516 oder -2351)
Mo – Do 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 9:00 Uhr - 12.00 Uhr
und
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Raum A9.21, 9. Etage, Tel.: 02241/13-2400 (Frau Strüwe)
Mo – Fr 9:00 – 12:00 Uhr und Mo – Do 14:00 – 15:00 Uhr
und
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Siebengebirgsring 4
53340 Meckenheim
Raum 2.53, Tel.: 02225/917-311 (Herr Hentschel)
Mo – Fr 7:30 – 12:30 Uhr und Mo 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Zusätzlich können die Unterlagen auf den Internetseiten der Bezirksregierung Köln eingesehen bzw. herunter geladen werden:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/32_regionalplanungsverfahren/index.html
Als Arten umweltbezogener Informationen sind Angaben zu den Schutzgütern Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit; Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt; Boden; Wasser; Klima / Luft; Landschaft; Kultur- und sonstige Sachgüter und deren Wechselbeziehungen in der Planunterlage verfügbar.
Stellungnahmen zur beabsichtigten Planänderung können innerhalb der Auslegungsfrist
- vorzugsweise per E-Mail an regionalplanung@brk.nrw.de (Bitte geben Sie dazu in der Betreffzeile Ihrer E-Mail, nur die Kurzbezeichnung –Öff Meckenheim– ein. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich)
- per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln
- oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, dem Rhein-Sieg-Kreis bzw. der Stadt Meckenheim vorgebracht werden.
Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Stellungnahmen können darüber hinaus nur berücksichtigt werden, wenn sie den vollständigen Namen und die Anschrift in lesbarer Form enthalten, fristgerecht eingehen und von der Verfasserin / dem Verfasser unterschrieben sind.
Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Stellungnahmen erfolgt nicht.
Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Regionalrat einbezogen.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlage und Abgabe von Stellungnahmen entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Köln, den 8. Juli 2019
Im Auftrag
gez.: Schmelz