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Jugendpflege

Beratungsstellen und Initiativen

Eine Adressenliste verschiedener Beratungsstellen und Initiativen finden Sie hier:
Adressen Beratungsstellen und Initiativen

Ansprechperson: Hanna Esser

Elterngeld

Der Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums informiert über Leistungen und Unterstützungsangebote. Er enthält Informationen sowie einen Überblick über die wichtigsten Leistungen, rechtlichen Regelungen und Beratungsangebote. Zum Elterngeldrechner gelangen sie hier: www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner.

Erziehungstipps

Der Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. (ANE) unterstützt seit über 60 Jahren Eltern dabei, ihre Kinder zu selbstbewussten und wachen Mitgliedern einer demokratischen Gesellschaft in Europa zu erziehen. Hilfreich und informativ sind die Elternbriefe.

 

Ferienfreizeiten

Der Ferien-Freizeit-Kalender der Stadt Meckenheim bietet als Flyer und kalendarische Übersicht einen Überblick der Kinder- und Jugendfreizeiten, angeboten von Trägern der Kinder- und Jugendarbeit im Raum Meckenheim.

Ansprechperson: Hanna Esser

Jugendarbeit

Jugendarbeit, beziehungsweise Kinder- und Jugendarbeit ist neben der Bildung und Erziehung in Elternhaus, Kindergarten, Schule und beruflicher Ausbildung ein wichtiger, ergänzender Bildungsbereich in der Freizeit der Kinder und Jugendlichen. Kinder- und Jugendarbeit trägt zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen bei, wobei personale und soziale Kompetenzen angeregt und vermittelt werden.

Die Jugendarbeit unterscheidet sich von anderen Erziehungs- und Bildungsbereichen durch folgende Strukturmerkmale:

  • Freiwilligkeit der Teilnahme
  • Vielfalt der Organisationen und Träger
  • Vielfalt der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen
  • Mitbestimmung, Mitgestaltung, Selbstorganisation
  • Ergebnis- und Prozessoffenheit
  • Lebenswelt- und Alltagsorientierung, Anknüpfen an den Interessen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen
  • überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit

Die Aufgaben der Jugendarbeit werden von öffentlichen und freien Trägern wahrgenommen.
Die Stadt Meckenheim bietet Jugendlichen unter Beteiligung zahlreicher Träger wie Jugendverbände und Sportvereine ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten.

Die so genannte offene Jugendarbeit, d.h. ein für jeden zugängliches Angebot, ohne die Voraussetzung einer Mitgliedschaft, wird in Meckenheim im Mosaik- Kulturhaus, im Kinder City und durch Jugendverbände angeboten. Darüber hinaus bietet die Stadt Aktivitäten für Kinder an, wie z.B. das Natur-Kids-Treffen mit jahreszeitlich angepassten Natur-Themen. 

Es gibt eine ganze Reihe von Ferienfreizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche von Vereinen oder Verbänden in der Stadt und Umgebung. Hier finden Sie den Ferienfreizeitkalender zum Download.

Ansprechperson: Hanna Esser

Jugendberatung

Psychologische Beratungsstellen bieten ihre Hilfe speziell auch für Jugendliche und junge Heranwachsende an. Gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Kinder und Jugendliche das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung an eine Erziehungsberatungsstelle zu wenden. Bei besonderen Konfliktlagen besteht auch die Möglichkeit der Beratung ohne Einbezug der Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Jungen Volljährigen und Heranwachsenden kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden.

Hier findet man „Die Rechte der Kinder“

Jugendförderung

Die Stadt Meckenheim gewährt Trägern der Jugendarbeit und Verbänden Förderung und
Finanzierung von Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen, bietet Unterstützung und Beratung in Fragen der Jugendarbeit im Bereich pädagogisch / konzeptioneller Aufgaben und bietet ehrenamtlichen Jugendgruppenleitern Unterstützung bei der Vermittlung von Schulungen und Ausstellung der Jugendleiter-Card.

Seit dem 1.1.2015 können gemäß der Richtlinien der Stadt Meckenheim zur Förderung der Jugendarbeit nur Träger gefördert werden, die mit der Stadt Meckenheim eine Vereinbarung auf Grundlage eines entsprechenden Konzeptes zur Sicherstellung des Kinderschutzes abgeschlossen haben.

Weitere Informationen: Kinder- und Jugenschutz im Ehrenamt

Richtlinien und Formulare zur Förderung der Jugendarbeit können hier heruntergeladen oder beim Jugendamt angefordert werden.

Ansprechperson: Hanna Esser

Jugendleiter-Card

Die Jugendleiter/in-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaberinnen/Inhaber. Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.

Die Card soll der Jugendleiterin / dem Jugendleiter dienen

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen/Teilnehmer in der Jugendarbeit
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, die gem. § 73 SGB VIII zur Beratung und Hilfe angehalten sind
  • zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte u. Vergünstigungen je nach landesrechtlicher Regelung, z.B. Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigung, Eintrittsermäßigung etc.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Juleica:

  • Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt.
  • Die Jugendleiterinnen/Jugendleiter müssen in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 SGB VIII für einen Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe tätig sein.
  • Das Mindestalter für den Erwerb ist 16 Jahre.
  • Die Jugendleiterinnen/Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung (einschließlich Erste-Hilfe-Lehrgang) nachweisen und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Die Mindestanforderungen für die Inhalte und den zeitlichen Umfang der Ausbildung sind in den „Mindeststandards“ des Amtes für Familie festgelegt. Bei abgeschlossener pädagogischer Ausbildung kann man die Juleica auch ohne Nachweis einer Jugendgruppenleiter-Ausbildung erhalten.

Die Juleica wird in der Regel für die Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung der Juleica ist die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und der Verbraucherschutz (BSG). Der Antrag zur Ausstellung einer Juleica ist nur Online möglich. Ein digitales Passbild der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist erforderlich. Die ausstellende Behörde leitet die Juleica an den Träger der Jugendhilfe, der diese dann an die Jugendleiter ausgibt.
Für die Ausstellung der Juleica wird keine Gebühr erhoben. Die Juleica ist nicht übertragbar.

Weitere Infos und Beantragung unter: www.juleica.de

Ausführliche Informationsbroschüren für Jugendleiter/Innen sowie Freie Träger und Öffentliche Träger gibt es zum downloaden unter http://www.juleica.de/621.0.html

Links zum Thema Gruppenleitung:

Ansprechperson: Hanna Esser

Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann.

Ausführliche Informationen findet man unter www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf

Ansprechpartnerin: Hanna Esser
 

Jugendmedienschutz

Der Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, Einflüsse der Erwachsenenwelt auf Kinder und
Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten und sie so bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Die Jugendmedienschutzinstitutionen beurteilen Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungs- oder Beeinträchtigungspotenzials und regeln deren öffentliche Verbreitung.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Reihe von Einrichtungen, die auf Grundlage des Jugendschutzrechts mit dem Jugendmedienschutz befasst sind. In erster Linie sind das:
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Jugendschutzgesetz. Sie kann Schriften, Ton- und Bildträger sowie
Internetseiten in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufnehmen (indizieren), womit bestimmte Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen für diese Medien in Kraft treten, so dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden können.
Die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedien hat der Gesetzgeber der Kommission für Jugendmedienschutz übertragen. Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten, das heißt sie prüft, ob Verstöße vorliegen und entscheidet über entsprechende Maßnahmen.

Hilfreiche Informationen zum Umgang mit dem Internet in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz findet man u.a. unter:

www.chatten-ohne-risiko.net
www.flimmo.de
www.internet-abc.de
www.jugendschutz.net 
www.klicksafe.de
www.klick-tipps.net
www.schau-hin.info
www.spieleratgeber-nrw.de

Empfehlungen zu Internetseiten für Kinder, zusammengestellt von der Initiative Eltern + Medien der Landesanstalt für Medien NRW, finden Sie hier: und hier: 
 

Ansprechpartnerin: Hanna Esser

Jugendpflege

Die Jugendpflege bemüht sich um die körperliche, geistige und sittliche Erziehung Jugendlicher außerhalb von Schule und Elternhaus. Sie wird weitgehend von Erwachsenen geleistet und ist, im Unterschied zur Erziehungshilfe und zur Jugendsozialarbeit, nicht auf besondere, individuelle oder gruppenbedingte Notstände, sondern auf die allgemeine Situation der Jugend gerichtet. Jugendpflege wird durch Berufsorganisationen, Kirchen, Jugendverbände u. a. freie Institutionen und durch die behördlichen Jugendämter betrieben.

Aufgabenbereiche der Jugendpflege
Nach § 11 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind „jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialen Engagement anregen und hinführen“.

Die Kinderrechtebroschüre des BMFSFJ - Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vermittelt in kindgerechter und sehr anschaulicher Weise einen Überblick über die Kinderrechte.

Ansprechpartnerin: Hanna Esser
 

Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz

  • will Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und
  • eine positive Kultur des Aufwachsens schaffen, in der potenzielle Gefährdungen wenig Chancen zur Entfaltung haben.
  • will junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit hinführen.
  • will Eltern und andere Erziehungsberechtigte dabei unterstützen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
  • achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, vor allem auf Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzes
  • befasst sich mit der Thematik des Jugendmedienschutzes (z. B. Computerspiele, Internet, medienpädagogische Informationen)

Adressaten des Kinder- und Jugendschutzes sind demnach Kinder und Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte, Fachkräfte aus den Bereichen Jugendhilfe und Schulen, Gewerbetreibende und Veranstalter, die Öffentlichkeit und politische Entscheidungsträger.

Erklärungen zum Thema Jugendschutz finden Sie hier: Kleines Wörterbuch Kinder- und
Jugendschutz
 herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Thüringen e.V.

Der Kinder- und Jugendschutz basiert auf einem erzieherischen und einem gesetzlichen Auftrag.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)

Kinder und Jugendliche müssen lernen, mögliche Gefährdungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen und sie allein oder zusammen mit anderen zu bewältigen. Ebenso sollen sie Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen erlernen. Auch die Eltern müssen befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.

Zum Aufgabengebiet der Kinder- und Jugendhilfe gehören

  • die Information, Beratung und Aufklärung von Kindern und Jugendlichen, Eltern, Gewerbetreibenden, Behörden, freien Träger und der Öffentlichkeit
  • die Kooperation und Vernetzung mit anderen Institutionen, die Jugendschutzaufgaben wahrnehmen
  • die Aktivierung und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, Pädagogen und Multiplikatoren
  • die pädagogische Begleitung im Bereich des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes.

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

Mit rechtlichen Regelungen und Maßnahmen sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es jungen Menschen ermöglichen, in unserer Gesellschaft ungefährdet aufzuwachsen.
Das Jugendschutzgesetz regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabakwaren und Alkohol, von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten, Diskotheken und Spielhallen. Sanktionen erfolgen deshalb ausschließlich bei Gesetzesverstößen von Erwachsen wie z.B. von Gewerbetreibenden, Veranstaltern bzw. Anbietern. Aber auch andere Erwachsene stehen in der Verantwortung; dazu zählen z.B. personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen.

Eine gemeinsame Kampagne der Städte Meckenheim, Köln und Bonn richtet sich gegen die
Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche.
Hierzu wurde der Flyer „Keine Kurzen für Kurze" entwickelt

Die zentralen Jugendschutzgesetze sind

Daneben gibt es Jugendschutzvorschriften

Struktureller Jugendschutz
Die Jugendhilfe trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre
Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen
(§ 1 Abs.3 Nr.4 SGB VIII).
Als struktureller Kinder- und Jugendschutz werden daher diejenigen Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe verstanden, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Gefährdungspotenzialen entgegenwirken bzw. deren Entstehung verhindern (Schaffung kinder- und jugendgerechter Lebensbedingungen).
Lebensräume von Kindern und Jugendlichen sollen hierbei angepasst und verbessert werden, indem gesellschaftliche Zusammenhänge und Strukturen, welche die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, erkannt und durch gestaltende und planende Maßnahmen beseitigt werden, wie z.B. bei der Stadt-, Spielraum- und Freizeitstättenplanung

Weitere Informationen zum Thema Jugendschutz findet man unter:

www.jugendschutz.de
www.ajs.nrw.de
www.bag-jugendschutz.de
www.datenparty.de
www.handbuch-jugendschutz.de

„Sichere Orte schaffen – Schutz vor sexueller Gewalt in der Jugendarbeit“
Das neue Musikvideo “Aber sicher“  wurde von Zartbitter e.V. gemeinsam mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwickelt. 
Kontakt:
Zartbitter e.V. - Kontakt- und Informationsstellen gegen sexuellen Missbrauch
Sachsenring 2, 50677 Köln
Öffnungszeiten: Montag – Freitag 10 – 16 Uhr
Telefon: (0221) 31 20 55
Email-Adresse: info@zartbitter.de
Homepage: www.zartbitter.de

Weitere Hilfen unter:
https://beauftragter-missbrauch.de/
http://www.wildwasser.de/

Jugendschutz auf dem Schulweg (und unterwegs)
Die Polizei NRW hat einen Handlungsleitfaden für Eltern, Kinder und Jugendliche herausgegeben, der Verhaltensregeln im Falle des Ansprechens durch Fremde empfiehlt:
Handlungsleitfaden als PDF

 

Ansprechpartnerin: Hanna Esser

Jugendschutz im Internet

Jugendschutz im Internet - Mehr Rücksicht auf Kinder

Die Internetseite www.jugendschutz.net kontrolliert das Internet und sorgt für die Einhaltung des Jugendschutzes. Hinweise auf Verstöße nimmt die Hotline der Beschwerdestelle entgegen unter www.jugendschutz.net/hotline/index.html

Hilfe für Eltern
Jugendschutz.net recherchiert seit Jahren Risiken und Schutzmöglichkeiten im Internet. Um Eltern bei der Medienerziehung zu unterstützen, gibt jugendschutz.net diese Erfahrungen in praxisnahen Hilfestellungen weiter.

Surfen ohne Risiko? Kinder zu guten Seiten führen
Kinder lieben es, sich im Internet zu treffen, miteinander zu kommunizieren und zu spielen. Das geht nicht ohne Risiken, da sich das Internet rasant entwickelt und schwer zu kontrollieren ist. Doch es gibt viele sichere, spannende und lehrreiche Kinderseiten.

Wie können die Risiken der Internetnutzung vermieden werden? Wie finden Eltern kinder-freundliche Seiten? Darüber informieren eine Broschüre sowie die "Klick-Tipps" mit aktuellen Empfehlungen von Medienpädagogen und Kindern. mehr ... (http://www.jugendschutz.net/jugendschutz_net/index.html)


Wöchentlicher Service: Klick-Tipps - Kinder surfen, wo"s gut ist!
Klick-Tipps präsentiert jede Woche aktuelle Internetseiten, die Kinder informieren und Spaß machen: Spiele, Sport, Politik, Kino, Freizeit und mehr. Erfahrene Medienpädagogen wählen gute Angebote aus und bewerten sie gemeinsam mit einer Kinderredaktion. Ziel von Klick-Tipps.net empfehlenswerte Internetseiten für Kinder zu recherchieren und so einen sicheren Surfraum für Kinder zu fördern.
Die wöchentlichen Tipps und weitere Informationen zu den Lieblingsseiten der Kinder, zu sicheren Chats und kindgeeigneten Online-Spielen finden Eltern unter der Adresse:
www.klick-tipps.net.
Der Klick-Tipps-Service steht interessierten Internetanbietern wie Schul- oder Familienportalen kostenlos zur Verfügung. Auch Eltern können die Klick-Tipps sehr einfach in ihre Websites einfügen und damit Kinder auf gute Seiten hinweisen. Informationen zur Übernahme der Klick-Tipps finden Eltern unter der Adresse:
www.klick-tipps.net/buchen.

Ratgeber zu Filtersystemen: Surfen - Kinder sicher online
Kinder können im Internet schnell mit Gewalt, Pornografie oder Belästigungen konfrontiert werden. Ideal wäre es, wenn ungeeignete Webseiten oder verstörende Kontakte zuverlässig blockiert würden. Leider ist dies (noch) nicht möglich, technische Schutzvorkehrungen können die Medienerziehung aber ein wenig erleichtern. In einem Faltblatt werden sinnvolle technische Hilfen für eine sichere Internetnutzung kurz und praxisnah dargestellt http://www.jugendschutz.net/pdf/Faltblatt_Surfen.pdf
Ergänzende Hilfestellungen zur Einrichtung von Startseiten und Suchmaschinen für Kinder in gängigen Browsern finden Eltern unter der Adresse:
www.klick-tipps.net/sicher.

 

Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Jugendverbände übernehmen mit ihren meist ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und Mitarbeitern diesen Auftrag und haben eine hohe Verantwortung für das Wohlergehen der Ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dort, wo deren Wohl gefährdet scheint, bedarf es einer besonderen Aufmerksamkeit, eines konzentrierten Hinschauens und gegebenenfalls eines beherzten Eingreifens. Ziel des neuen Bundeskinderschutzgesetzes ist es, die notwendige Sensibilität für ein geschütztes Aufwachsen junger Menschen zu forcieren.
Seit Inkrafttreten des neuen Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 sind Jugendhilfeträger (Jugendämter) verpflichtet, mit Freien Trägern der Jugendhilfe (Vereine, Verbände und sonstige Jugendorganisationen) Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kinderschutzes abzuschließen. Diese sollen gewährleisten, dass keine ehren- oder nebenamtlich Tätigen, bei denen einschlägige Vorstrafen gem. § 72a des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vorliegen, mit Kinder und Jugendlichen in Verbänden und Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit in Kontakt kommen. Für hauptamtlich Beschäftigte gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses unbedingt, für ehren- und nebenamtlich Tätige unter bestimmten Voraussetzungen.
Dementsprechend hat die Stadt Meckenheim zum 01.04.2014 den Abschluss einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII zur Sicherstellung des Kinderschutzes als Fördervoraussetzung in die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit aufgenommen.
Die Jugendämter im Rhein-Sieg-Kreis haben sich darauf verständigt, dass jedes Jugendamt mit den in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Trägern Vereinbarungen abschließt und diese von den angrenzenden Jugendämtern anerkannt werden. Hierdurch soll für die Jugendverbände unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Wenn ein Träger also eine Vereinbarung mit der Stadt Meckenheim abgeschlossen hat, reicht diese aus, um ggf. auch Fördermittel bei anderen Städten im Rhein-Sieg-Kreis zu beantragen.
Unabhängig von einer finanziellen Förderung bietet die Stadt Meckenheim allen Trägern, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII auf freiwilliger Basis an.
Zur Hilfestellung bei der Festlegung, ob für eine bestimmte ehrenamtliche Tätigkeit die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis vorgenommen werden muss, dient ein Prüfschema nach Vorlage der StädteRegion Aachen, mit deren freundlicher Genehmigung zur Verwendung.

Manche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich spontan und kurzfristig, so dass die Zeit zur Beantragung und Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht ausreicht. In diesem Fall sollte der Träger sich vorsorglich für die entsprechende Maßnahme eine persönliche Verpflichtungserklärung derjenigen Person einholen. Darin bestätigt der/die Ehrenamtler/in, dass er/sie nicht nach einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde bzw. kein Strafverfahren anhängig ist und keine Eintragung über Verurteilungen wegen Straftaten existiert, auf die sich der § 72a SGB VIII bezieht.

Erweitertes Führungszeugnis

Kostenfreie Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Wenn die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich ist, müssen die ehren- bzw. nebenamtlich Tätigen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregister (BZRG) persönlich beim Einwohnermeldeamt ihres Wohnortes beantragen. Das Führungszeugnis wird dem Antragsteller zugesendet.
Nach den Vorgaben des Bundesamtes für Justiz sind Ehrenamtler von der Gebührenpflicht für die Erstellung ihres Führungszeugnisses befreit, wenn der Träger ihre ehrenamtliche Tätigkeit schriftlich bestätigt.

Vordruck zur kostenfreien Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO

Wer im Besitz eines elektronischen Personalausweises ist, kann das Führungszeugnis auch online beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen und bezahlen. Zum Online-Antrag geht's hier