Jugendhilfe und Jugendpflege

Aufgabe des Fachbereiches Jugendhilfe ist sowohl vorbeugende als auch die unterstützende Hilfe für Kinder, Jugendliche und Familien.

Vor Ort kann in direkter Zusammenarbeit mit den Kirchen, Verbänden und Vereinen die Jugend in ihrer Lebenswelt gefördert werden und, falls nötig, direkt und unkompliziert Hilfe und Beratung gegeben werden.

Eine Übersicht über das vielfältige Aufgabenspektrum der Jugendhilfe der Stadt Meckenheim können Sie im Flyer einsehen. 

Jugendpflege

Die Jugendpflege bemüht sich um die körperliche, geistige und sittliche Erziehung Jugendlicher außerhalb von Schule und Elternhaus. Sie wird weitgehend von Erwachsenen geleistet und ist, im Unterschied zur Erziehungshilfe und zur Jugendsozialarbeit, nicht auf besondere, individuelle oder gruppenbedingte Notstände, sondern auf die allgemeine Situation der Jugend gerichtet. Jugendpflege wird durch Berufsorganisationen, Kirchen, Jugendverbände u. a. freie Institutionen und durch die behördlichen Jugendämter betrieben.

Aufgabenbereiche der Jugendpflege
Nach § 11 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind „jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialen Engagement anregen und hinführen“.

Die Kinderrechtebroschüre des BMFSFJ - Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vermittelt in kindgerechter und sehr anschaulicher Weise einen Überblick über die Kinderrechte.


Jugendberatung

Diverse Beratungsstellen bieten ihre Hilfe speziell auch für Jugendliche und junge Heranwachsende an. Gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Kinder und Jugendliche das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung an eine Erziehungsberatungsstelle zu wenden.

Bei besonderen Konfliktlagen besteht auch die Möglichkeit der Beratung ohne Einbezug der Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Jungen Volljährigen und Heranwachsenden kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden.

Jugendarbeit

Die Aufgaben der Jugendarbeit werden von öffentlichen und freien Trägern wahrgenommen.
Die Stadt Meckenheim bietet Jugendlichen unter Beteiligung zahlreicher Träger wie Jugendverbände und Sportvereine ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten.

Die sogenannte offene Jugendarbeit, d.h. ein für jeden zugängliches Angebot, ohne die Voraussetzung einer Mitgliedschaft, wird in Meckenheim im Mosaik- Kulturhaus, in Kinder City und durch Jugendverbände angeboten. Darüber hinaus bietet die Stadt Aktivitäten für Kinder an, wie z.B. das Natur-Kids-Treffen mit jahreszeitlich angepassten Natur-Themen.

Es gibt eine ganze Reihe von Ferienfreizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche von Vereinen oder Verbänden in der Stadt und Umgebung.

Jugendleiter-Card

Die Jugendleiter/in-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaberinnen/Inhaber. Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.

Die Card soll der Jugendleiterin / dem Jugendleiter dienen

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen/Teilnehmer in der Jugendarbeit
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, die gem. § 73 SGB VIII zur Beratung und Hilfe angehalten sind
  • zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte u. Vergünstigungen je nach landesrechtlicher Regelung, z.B. Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigung, Eintrittsermäßigung etc.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Juleica:

  • Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt.
  • Die Jugendleiterinnen/Jugendleiter müssen in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 SGB VIII für einen Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe tätig sein.
  • Das Mindestalter für den Erwerb ist 16 Jahre.
  • Die Jugendleiterinnen/Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung (einschließlich Erste-Hilfe-Lehrgang) nachweisen und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Die Mindestanforderungen für die Inhalte und den zeitlichen Umfang der Ausbildung sind in den „Mindeststandards“ des Amtes für Familie festgelegt. Bei abgeschlossener pädagogischer Ausbildung kann man die Juleica auch ohne Nachweis einer Jugendgruppenleiter-Ausbildung erhalten.

Die Juleica wird in der Regel für die Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung der Juleica ist die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und der Verbraucherschutz (BSG). Der Antrag zur Ausstellung einer Juleica ist nur Online möglich. Ein digitales Passbild der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist erforderlich. Die ausstellende Behörde leitet die Juleica an den Träger der Jugendhilfe, der diese dann an die Jugendleiter ausgibt.
Für die Ausstellung der Juleica wird keine Gebühr erhoben. Die Juleica ist nicht übertragbar.

Weitere Infos und Beantragung unter: 

Ausführliche Informationsbroschüren für Jugendleiter/Innen sowie Freie Träger und Öffentliche Träger gibt es zum downloaden unter 

Links zum Thema Gruppenleitung:

Jugendförderung

Die Stadt Meckenheim gewährt Trägern der Jugendarbeit und Verbänden Förderung und
Finanzierung von Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen, bietet Unterstützung und Beratung in Fragen der Jugendarbeit im Bereich pädagogisch / konzeptioneller Aufgaben und bietet ehrenamtlichen Jugendgruppenleitern Unterstützung bei der Vermittlung von Schulungen und Ausstellung der Jugendleiter-Card.

Seit dem 1.1.2015 können gemäß der Richtlinien der Stadt Meckenheim zur Förderung der Jugendarbeit nur Träger gefördert werden, die mit der Stadt Meckenheim eine Vereinbarung auf Grundlage eines entsprechenden Konzeptes zur Sicherstellung des Kinderschutzes abgeschlossen haben.

Richtlinien und Formulare zur Förderung der Jugendarbeit können hier heruntergeladen oder beim Jugendamt angefordert werden.


Kinder- und Jugendschutz

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt. Im Kinder- und Jugendschutz geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention. Der Kinder- und Jugendschutz

  • will Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und
  • eine positive Kultur des Aufwachsens schaffen, in der potenzielle Gefährdungen wenig Chancen zur Entfaltung haben.
  • will junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit hinführen
  • will Eltern und andere Erziehungsberechtigte dabei unterstützen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen
  • achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, vor allem auf Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
    Kinder und Jugendliche sollen durch diese Gesetze vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann
  • befasst sich mit der Thematik des Jugendmedienschutzes.
    Der Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, Einflüsse der Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten und sie so bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Die Jugendmedienschutzinstitutionen beurteilen Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungs- oder Beeinträchtigungspotenzials und regeln deren öffentliche Verbreitung. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien befasst sich auf Grundlage des Jugendschutzrechts mit dem Jugendmedienschutz.

Der Kinder- und Jugendschutz basiert auf einem erzieherischen und einem gesetzlichen Auftrag.