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Im Leben treten manchmal Situationen ein, in denen Betroffene der Hilfe bedürfen. Hier finden Sie Adressen und Informationen zu Einrichtungen im Sozialwesen.
Stärkungspakt NRW - gemeinsam gegen Armut
Angesichts der krisenbedingt steigenden Ausgaben und einer verstärkten Inanspruchnahme stehen Einrichtungen der kommunalen sozialen Infrastruktur vor besonderen Herausforderungen. Mit den vom Land zur Verfügung gestellten Finanzmitteln soll der Betrieb von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur aufrechterhalten werden. Unterstützungsleistungen werden von Januar bis Dezember 2023 bewilligt.
Ziele
Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur sollen in die Lage versetzt werden, dass sie trotz gestiegener Ausgaben und erhöhter Nachfrage ihren Betrieb aufrechterhalten können. Zur Sicherstellung des fortgesetzten Betriebs können die in 2023 anfallenden Mehrausgaben über den „Stärkungspakt NRW“ finanziert werden. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den Ausgaben 2023 gegenüber den Ausgaben in 2022 erstattet werden können.
Die Finanzmittel werden ausschließlich für das Jahr 2023 zur Verfügung gestellt und müssen auch in diesem Jahr verausgabt werden.
Was sind Einrichtungen der sozialen Infrastruktur?
Es sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensschwachen Haushalten und/oder mit besonderen Bedarfslagen unterstützt werden. Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind alle Einrichtungen und Dienste zur sozialen Versorgung in Meckenheim, wie z.B. Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schuldnerberatungsstellen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs, Begegnungseinrichtungen, Nachbarschaftsnetzwerke etc.
Welche Kosten sind förderfähig?
Die Mittel können genutzt werden, um krisenbedingte Mehrbedarfe zu finanzieren. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den Ausgaben 2023 gegenüber den Ausgaben in 2022 erstattet werden können.
Förderfähig sind z.B.:
- Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Energie- und Mietkosten;
- Sachausgaben (wie z.B. Einkauf von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Handschuhe, Besteck, Küchenutensilien etc.);
- Honorarausgaben für ausgewiesene Fachkräfte sowie Ungelernte, ehrenamtlich Tätige, Studierende, Minijobber/innen etc., die auf Stundenbasis Unterstützungs-, Betreuungs- oder auch Aushilfsarbeiten zur Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau des Betriebs oder zur Durchführung einzelner Maßnahmen leisten.
Nicht förderfähig sind Personalkosten. Ausgenommen sind ebenfalls Beschaffungen, Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen (investive Ausgaben), die in aller Regel über einen längeren Zeitraum (über ein Jahr) genutzt werden.
Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung vollfinanziert werden.
Die Leistungen werden als sog. Billigkeitsleistung gewährt. Dies bedeutet, dass kein rechtlicher Anspruch besteht. Sie werden gezahlt aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder Milderung von Nachteilen.
Beispiel „Mehrausgaben“:
2022 betrugen die monatlichen Mietzahlungen einer Einrichtung 800 Euro, in 2023 müssen 1.000 Euro aufgewendet werden. Gleichzeitig steigt der monatliche Abschlag auf Strom und Heizung von 500 Euro in 2022 auf 800 Euro in 2023.
Der „Stärkungspakt NRW“ finanziert: 12 x 200 Euro Ausgabensteigerung Miete = 2.400 Euro, 12 x 300 Euro Ausgabensteigerung Strom und Heizung = 3.600 Euro, insgesamt 6.000 Euro.
Der krisenbedingt gestiegene Unterstützungsbedarf der besonders von der Krise betroffenen Menschen kann dazu führen, dass soziale Beratungs- und Infrastrukturen bestimmte Unterstützungsangebote in 2023 an die steigende Nachfrage anpassen.
Beispiel „Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote“:
Zur Abdeckung zusätzlichen Beratungsbedarfs wurden weitere Räume angemietet, die Monatsmiete beträgt 800 Euro. Der monatliche Abschlag auf Strom und Heizung für diese Räume beträgt 700 Euro.
Der „Stärkungspakt NRW“ finanziert: 12 x 800 Euro Miete = 9.600 Euro, 12 x 700 Euro Strom und Heizung = 8.400 Euro, insgesamt 18.000 Euro.
Wie können Einrichtungen die finanziellen Mittel erhalten?
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Meckenheim können bis zum 26. Juni 2023 (kein Ausschlusstermin) eine Bedarfsanmeldung einreichen. Die vom Land zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind möglichst schnell verbindlich zu verplanen; senden Sie daher die Bedarfsanmeldung schnellst möglich an staerkungspakt@meckenheim.de.
Bei der Unterstützungsleistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, d.h. es besteht kein rechtlicher Anspruch. Sie wird aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt.
Es werden nur Kosten erstattet, die im Zeitraum Januar bis Dezember 2023 tatsächlich angefallen sind. Mittel, die in 2023 nicht verausgabt werden, sind nicht in das Folgejahr übertragbar.
Die Leistungen werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden; Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw,
die Richtlinien sind hier hinterlegt: Richtlinien als PDF