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Gebührenordnung der Öffentlichen Bücherei Meckenheim/Alfter als Satzung der Stadt Meckenheim und der Gemeinde Alfter vom 28. Mai 2024
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1. ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 721/SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung haben der Rat der Gemeinde Alfter am 7. Dezember 2023 und der Rat der Stadt Meckenheim am 13. Dezember 2023 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Bücherei werden gemäß § 1, Abs. 4 der Benutzungsordnung Entgelte und Gebühren erhoben.
§ 2 Benutzungsgebühren
Für jede Neuausstellung eines Benutzerausweises sowie im Falle des Verlustes wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben.
Für die Nutzung der Bücherei werden folgende Gebühren erhoben:
- Jahresgebühr Erwachsene (ab 18 Jahren): 25 Euro
- Jahresgebühr Ehepaare: 30 Euro
- Kinder und Jugendliche sowie Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld 1), SGB II (Arbeitslosengeld 2) und SGB XII (Grundsicherung) gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: kostenlos
§ 3 Überschreitung der Leihfrist
Bei Überschreiten der Leihfrist werden Säumnisgebühren wie folgt erhoben:
- Bücher, Hör-CDs, Zeitschriften, DVDs, Konsolenspiele, Tonies, Mobi-Sticks je Medieneinheit pro Woche: 1 Euro
Außerdem wird pro schriftlicher Mahnung grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr von 6 Euro berechnet.
§ 4 Weitere Dienstleistungen
Für Medien, die über den Leihverkehr beschafft werden (Fernleihen), werden Gebühren wie folgt erhoben:
- Erwachsene: je Medieneinheit 5 Euro
- Schüler, Studenten: je Medieneinheit 2 Euro
Für fehlende Einzelteile von Spielen wird eine Ersatzbeschaffungsgebühr pro Spieleteil von 2 Euro erhoben.
Einarbeitung eines Ersatz-Exemplars: 3 Euro (Einarbeitungsgebühr)
§ 5 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 28. Mai 2024
Holger Jung
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 31. Mai 2024.