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Werbeanlagen
Die Errichtung von Werbeanlagen, die nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 35 genehmigungsfrei sind, ist genehmigungspflichtig.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Lageplan oder Auszug aus dem Katasterkartenwerk
- Bauzeichnungen oder Fotomontage
- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
- Ggf. weitere Unterlagen, falls diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind
Alle Bauvorlagen sind mindestens dreifach einzureichen.
Entstehen mir Kosten?
Die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührentarif des Gebührengesetzes NRW sowie der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Muss ich Fristen beachten?
Die Bearbeitungszeit des Bauantrages ist insbesondere von der Art, der Lage und dem Umfang des Bauvorhabens abhängig. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ca. 4 bis 6 Wochen, wenn alle Bauvorlagen vollständig sind.
Weitere Informationen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen ist.
Die Gültigkeitsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Rechtliche Grundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) in der derzeit gültigen Fassung
Formulare
Welche Dienststelle ist zuständig?
Lebenslagen, zu denen diese Dienstleistung gehört
Ansprechpartner:
- Gerd Gerres
- Christine Grzesik-Hönig
- Valentina Henkelmann
- Carmen Tempel
Tel.: 02225/917-163
E-Mail: gerd.gerres@meckenheim.de
Tel.: 02225/917-148
E-Mail: christine.grzesik-hoenig@meckenheim.de
Tel.: 02225/917-159
E-Mail: valentina.henkelmann@meckenheim.de
Tel.: 02225/917-267
E-Mail: carmen.tempel@meckenheim.de
Standorte, an denen diese Dienstleistung angeboten wird
Rathaus
Siebengebirgsring 4
53340 Meckenheim