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Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß Wohneigentumsgesetz
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Möglichkeiten der eigentumsrechtlichen Aufteilung von Gebäuden. Wohnungseigentum stellt dabei ein Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung dar. Daneben gibt es auch Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden, abgeschlossenen Raumeinheiten, z.B. Geschäfts- und Praxiseinheiten. Diese werden als Teileigentum bezeichnet.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Antragsformular
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte mit vollständiger Angabe der aktuellen Katasterbezeichnung im Maßstab 1:500
- Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100 aller betroffenen, d.h. zu trennenden Wohnungen/Räume bzw. sonstigen Flächen (Aufteilungsplan)
- Ansichten des Gebäudes im Maßstab 1:100 der betroffenen Gebäudeseiten
- Alle Unterlagen sind mindestens zweifach einzureichen. Sollte mehr als eine Ausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt werden, sind entsprechende Mehrausfertigungen der Unterlagen einzureichen
Entstehen mir Kosten?
- Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG 50 Euro, je weitere Ausfertigung 30 Euro
- Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung):
a) je Sondereigentumsanteil 50 Euro
b) je Sondereigentumsanteil im Bestand 100 Euro
c) für jede Mehrausfertigung der Bescheinigung 30 Euro
Muss ich Fristen beachten?
Die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung hängt in erster Linie von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Bauaufsichtsbehörde ist bemüht den Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten..
Rechtliche Grundlagen
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Formulare
Welche Dienststelle ist zuständig?
Lebenslagen, zu denen diese Dienstleistung gehört
Ansprechpartner:
- Gerd Gerres
Tel.: 02225/917-163
E-Mail: gerd.gerres@meckenheim.de
Standorte, an denen diese Dienstleistung angeboten wird
Rathaus
Siebengebirgsring 4
53340 Meckenheim