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Glasverbot auf dem Meckenheimer Schulcampus

Gepflegtes Miteinander gewünscht

Für den Meckenheimer Schulcampus gilt seit dem 30. Juli 2015 ein Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen- ein sogenanntes Glasverbot.
In der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr sind das Mitführen und die Benutzung von Glasgefäßen auf dem Schulcampus Meckenheim außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Damit reagierte die Stadt Meckenheim auf die Tatsache, dass sich das Areal rund um den Meckenheimer Schulcampus mit seinen Grünanlagen zu einem beliebten Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene aus Meckenheim und der Umgebung entwickelt hat.
Nach den Treffen der jungen Leute bleibt jedoch eine Fülle an leeren Flaschen zurück und Glasbruch ist vorprogrammiert.
Gemeinsam mit dem Ersten Beigeordneten, Holger Jung, und den Schulleitern stellte nun Bürgermeister Bert Spilles das Konzept der Öffentlichkeit vor.
Das Gelände ist mit einer roten Markierung versehen und Hinweisschilder weisen auf das Glasverbot hin. Der Campus ist in einem sauberen und gepflegten Zustand. Dies soll so auch aufrecht erhalten bleiben. Gerade auf jüngere Schüler soll Rücksicht genommen werden. Bürgermeister Bert Spilles wies darauf hin, dass die Jugendlichen und Meckenheimer Bürger sich dort treffen sollen, es sei schließloch ein offenes Gelände. Die Nutzer sollen den Campuscharakter schätzen lernen. Großen Dank richtete er in Richtung der drei Schulleitungen hinsichtlich der Akzeptanz der Maßnahme.

Glasverbot

Präsentierten das Konzept des Glasverbotes am Meckenheimer Schulcampus: (v.l.n.r.) Bettina Wilms- Fachbereichsleiterin Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Susanne Zwicker- Fachbereichsleiterin Bildung, Bürgermeister Bert Spilles, Joachim Neienhuis-Wibel- Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Iris Kadner- Stellvertretende Schulleiterin Konrad-Adenauer-Gymnasium, Holger Jung- Erster Beigeordneter, Hans-Jürgen Jüngling- Schulleiter Konrad-Adenauer-Gymnasium, Claudia Heßeler- Schulleiterin Theodor-Heuss-Realschule und Peter Hauck- Schulleiter Geschwister-Scholl-Hauptschule

Allgemeinverfügung des Mitführungs- und Benutzungsverbotes von Glasbehältnissen am Schulcampus Meckenheim

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die nach § 4 Abs. 1 OBG NRW zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Meckenheim folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG

I. Mitführungs- und Benutzungsverbot von GlasbehältnissenGlasverbot Am Meckenheimer Schulcampus
Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen sind in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr auf dem Schulcampus Meckenheim außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Das Verbot gilt für den gesamten näher definierten und in der anliegenden Karte eingezeichneten Bereich. In der Örtlichkeit wird dieser Bereich durch Markierung und Beschilderung kenntlich gemacht. Im Bereich des westlich gelegenen Sportplatzes verläuft die nicht rot gekennzeichnete Grenze entlang des dort den Sportplatz baulich abgrenzenden Gitterzaunes.
III. Androhung von Zwangsmitteln
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme der mitgeführten oder benutzten Glasbehältnisse angedroht.
Für den Fall, dass widerrechtlich mitgeführte oder benutzte Glasbehältnisse zerbrochen werden wird darüber hinaus für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € angedroht.
IV. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
V. Bekanntgabe
Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung zu I:
Den Erfahrungen der letzten Jahre zufolge hat sich der Schulcampus Meckenheim mit den umliegenden Grünanlagen zu einem beliebten, zentralen Treffpunkt Jugendlicher und junger Erwachsener nicht nur aus Meckenheim, sondern mittlerweile auch aus den Nachbarkommunen entwickelt. Aufgrund seiner teils verwinkelten Architektur mit überdachten Flächen und Rückzugsecken für kleinere Gruppen, aber auch wegen der mit Grünanlagen und Sitzecken ansprechend gestalteten Außenflächen übt der Campus insbesondere in den Abend- und Nachtstunden eine erhöhte Anziehungskraft auf die benannten Personengruppen aus. Bei günstiger Witterung kommt es zu Ansammlungen von durchaus mehreren hundert Personen. Der Komplex aus drei weiterführenden, teils baulich getrennten Schulformen mit Nebenanlagen (Turnhallen, Pavillon, Schulhöfe, Grünflächen, Atrium) ist von Sportanlagen, Wiesen und Parkplätzen umgeben und wird auch von der Meckenheimer Bevölkerung als Wegeverbindung von den umliegenden Wohngebieten in die Innenstadt (Neuer Markt) genutzt. Durch die von den Jugendlichen und jungen Erwachsenen regelmäßig mitgeführten, zahlreichen Glasbehältnisse kommt es ebenso regelmäßig zu massiven Verunreinigungen des Schulgeländes mit leeren Flaschen, insbesondere aber auch mit Unmengen an Glasbruch. Die Verunreinigungen konzentrieren sich teils auf die überdachten Eingangsbereiche der Schulen, aber auch in großem Umkreis um die zahlreich vorhandenen Sitzecken auf den Schulhöfen. Darüber hinaus ist der Glasbruch über die Flächen der Schulhöfe sowie auch in den Grün- und Sportanlagen verteilt. Ausgehend von den Verunreinigungen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Verletzungen von Schülern des Schulcampus gekommen. Zudem besteht für Passanten, die die über das Schulgelände führenden Wegeverbindungen nutzen, regelmäßig Gefahr, aufgrund der Scherbenfülle sowohl Personen- als auch Sachschäden zu erleiden. Durch den vermehrten Alkoholgenuss und die sich daraus ergebende gesteigerte Gewaltbereitschaft der Jugendlichen/jungen Erwachsenen besteht zudem eine erhöhte, auch erhebliche Verletzungsgefahr auch für diesen Personenkreis selber. Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Durch das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen soll sichergestellt werden, dass derartige Behältnisse nicht auf das Gelände des Schulcampus Meckenheim gelangen. Das Verbot ist geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glas und Glasbruch abzuwehren.
Das Verbot ist zudem erforderlich, da kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Auf dem Gelände stehen ausreichend Abfallbehälter zur Verfügung, diese werden jedoch zumeist kaum oder gar nicht genutzt. Auch Versuche, mit einer gesteigerten Präsenz von Ordnungsaußendienst und Polizei die Gefahr zu beseitigen, haben nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt. Das Gelände ist aufgrund der hohen Anzahl der sich dort aufhaltenden Personen, der Großflächigkeit des Geländes, der Lage der Gebäude auf dem Gelände sowie der hieraus und aus dem Grünbewuchs resultierenden fehlenden Sichtbeziehungen nicht nachhaltig kontrollierbar. Die Einzäunung des weitläufigen Geländes wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden und würde zudem die vorhandenen Wegeverbindungen der Nutzung durch die Allgemeinheit entziehen.
Das Verbot stellt zwar eine Einschränkung für den betroffenen Personenkreis dar, der jedoch durch den Einsatz alternativer Verpackungsmaterialien ausgeglichen werden kann. Diese Einschränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage zumutbar und vertretbar, zumal sie auch nur für den eingeschränkten Zeitraum von 21 Uhr bis 6 Uhr gilt und somit deutlich überwiegend den bereits benannten Personenkreis treffen, da Nutzungen durch andere Personenkreise in diesem Zeitraum maximal einen vernachlässigbaren Anteil ausmachen.
Begründung zu II:
Um eine wirkungsvolle Reduzierung von Glasbruchschäden und Schnittverletzungen zu gewährleisten, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für die unter I. angeordnete Maßnahme auf diejenigen Bereiche, die sich in den vergangenen Jahren dadurch herauskristallisiert haben,


dass dort aufgrund eines hohen Anteils an Glasbruch eine besonders hohe Gefahr der Schädigung von Schülern und Passanten zu erwarten ist.

Begründung zu III:
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 55, 59, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 57 VwVG NRW Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Bei Verstößen gegen das unter Ziffer I verfügte Mitführungs- und Benutzungsverbot wird auf der Grundlage des § 62 VwVG NRW das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. Gem. § 58 Abs. 3 VwVG NRW darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Mitführungs- und Benutzungsverbotes ist es, den Schulcampus Meckenheim von Glasgefäßen frei zu halten, um die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass Glas auf das Gelände des Schulcampus gelangt und dort auch benutzt wird. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwangs auch verhältnismäßig. Eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung braucht nach den Vorgaben des § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW nicht bestimmt zu werden, da im Wege dieser Allgemeinverfügung eine Unterlassung, hier des Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen, erzwungen werden soll. Für den Fall des Verstoßes gegen das Mitführungs- und Benutzungsverbotes wird zusätzlich ein Zwangsgeld angedroht, soweit die widerrechtlich mitgeführten Glasbehältnisse zerstört werden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig.
Begründung zu IV:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individual-Schutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Durch die Vollzugsfolge wird die Versorgung des betroffenen Personenkreises mit Getränken nicht eingeschränkt. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.