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Weihnachtszauber auf dem Zintemaat in Meckenheim

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Der Nikolaus kommt nach Meckenheim zum „Zintemaat!“

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Stadt Meckenheim erinnert der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

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Stadt Meckenheim sucht ehrenamtliche Wahlhelfende für die Bundestagswahl

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Meckenheimer Kinder sind gefragt: Motive für die Weihnachtskarte des Bürgermeisters gesucht

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Endspurt beim ADFC-Fahrradklima-Test 2024

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Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
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Mi      7:30 bis 12:30 Uhr
Sonst nur mit Terminvergabe
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Per E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de
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Aktuelle Freizeit-Termine

22.11.2024

„Markt am Neuen Markt“ am 22. November am Platz am Glockenspiel

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22.11.2024

"Gänsebraten bei Ohm Hein"

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23.11.2024

"Psychiatrische Krankheitsbilder – eine Einführung für Laien"

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Winter in Meckenheim

Hinweise zur Streupflicht

Auf Grund des Winterwetters weist die Stadt Meckenheim im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger auf Winter Illustrationdie Streu- und Räumpflichten der Eigentümer hin und bittet um entsprechende Beachtung.

Die Reinigung der Gehwege ist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen worden. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege mit zur Glättebeseitigung geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.

In der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonntags und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu räumen.

Die Verwendung von Salz auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Bei besonderen Gefahren (z.B. bei extremen Witterungsverhältnissen und an besonders gefährlichen Stellen) kann Salz ausnahmsweise verwendet werden, wenn dies zwingend geboten ist und andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr nicht bestehen. Die Salzverwendung ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Salzrückstände sind sobald als möglich zu entfernen oder mit Schmelzwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Diese Regelungen gelten entsprechend auch für die Straßenbereiche, in denen die Winterwartung auf die Anlieger übertragen worden ist.

Die Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) finden Sie hier:

Das Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) finden Sie hier: