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Meckenheimer Rat wendet drohende Schadensersatzforderung ab

Aldi-Ansiedlung in Merl

In seiner Ratsitzung am vergangenen Mittwoch beschloss der Rat der Stadt Meckenheim nach intensiver Diskussion, laufende Vergleichsverhandlungen der Stadt mit der Firma Aldi GmbH & Co. KG einvernehmlich abzuschließen. Da das Gerichtsurteil gegen die Stadt Meckenheim wegen der Ablehnung der Ansiedlung eines ALDI Marktes auf dem Merler DRK-Gelände im Jahr 2001 nunmehr rechtskräftig
ist, stehen der Aldi GmbH & Co. KG der Rechtsweg für eine zivilgerichtliche Auseinandersetzung offen. Dies könnte zur Erlangung von Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe in Form des entgangenen Gewinns gegen die Stadt Meckenheim führen. Um dies abzuwehren, hatte die Verwaltung vorgeschlagen, auf den Vergleich zur Ansiedlung eines Aldi-Marktes neben dem geplanten Edeka-Markt in Merl-Steinbüchel bei gleichzeitigem Verzicht auf alle Schadensersatzforderungen einzugehen. Der Rat hat die Freigabe erteilt, nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Aldi-Marktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 qm in Merl zu schaffen.

In der Ratssitzung hat sich der Stadtrat mit der Entscheidung für eine Ansiedlung nach mehrfachen intensiven Diskussionen nicht leicht getan. Bürgermeister Bert Spilles:“ Die Entscheidung des Rates ist der verantwortungsvolle Weg für die finanzielle Handlungsfähigkeit unserer Stadt, um mögliche erhebliche Schadensersatzansprüche abzuwenden. Diese würden sich negativ auf unseren städtischen Haushalt und demnach auch auf unsere zahlreichen Zukunftsprojekte im Stadtgebiet auswirken.“ Das Vergleichsergebnis mit einer Ansiedlung von maximal 900 qm bewegt sich an der Grenze der durch den Rat beschlossenen Rahmenkonzeption Merl-Steinbüchel sowie des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts und damit der wirtschaftlichen Gesamtverträglichkeit für die Stadt.

Meckenheim bekam 2008 vor dem Verwaltungsgericht Köln wegen der Ablehnung der Ansiedlung eines ALDI Marktes auf dem DRK-Gelände im Jahr 2001 in Merl Recht. ALDI hatte gegen dieses Urteil erfolgreich Berufung eingelegt und ist der Ansicht, dass die entsprechende Bauvoranfrage aus dem Jahr 2001 hätte positiv beschieden werden müssen. Diese Ansicht vertritt auch das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil aus April 2011. Es sieht den im Jahr 1971 verabschiedeten Bebauungsplan für das ehemalige DRK-Gelände als nichtig an, weil u. a. Vorgaben der Bezirksregierung nicht über einen Beschluss des damaligen Rates bestätigt worden waren. Die im Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig durch die Stadt Meckenheim eingereichte Beschwerde zur Nichtzulassung der Revision wurde am 9. August zurückgewiesen. Damit besitzt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW nunmehr Rechtskraft.