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Bürgerinformation zum Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW

Aktuelles zur Dichtheitsprüfung

In den letzten Wochen waren in etlichen Medien Schlagworte wie „NRW lockert Auflagen für Kanal-TÜV" zu lesen. Grundlage hierfür war ein gemeinsamer Antrag verschiedener Fraktionen im Landtag. Dieser sollte noch beraten werden. Gleichzeitig hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW mit Datum vom 17. Juni 2011 einen ergänzenden Erlass zum Thema Dichtheitsprüfung veröffentlicht, der unter http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/erlass_vollzug_61a_lwg.pdf  eingesehen werden kann.

Wesentliche Gesichtspunkte hierbei sind:

1. SCHADENSKLASSEN NACH KATALOG
Neu ist ein Bildreferenzkatalog zur Schadensklassifizierung, der die Schäden in die Schadensklassen stark (Schadensklasse A), mittel (Schadensklasse B) und gering (Schadensklasse C) einteilt. Nach dieser Klassifizierung können die Städte und Gemeinden Art und Umfang der Sanierung von schadhaften privaten Abwasserleitungen bestimmen.

Regelung Meckenheim: Grundsätzlich orientiert sich die Schadensbeschreibung nach der DIN 13508-2 und die Schadensklassen nach dem Merkblatt DWA-M 149-3 der „Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.. Auch der neue Referenzkatalog ist analog dergenannten Regelwerke aufgebaut. Er stellt eine Hilfestellung für den Sachkundigen, aber auch den Bürger bei der Beurteilung von Schäden dar. Eine entsprechende Regelung in der Satzung ist nicht erforderlich, da auch bislang schon eine Einordnung der Schäden auf Grundlage der Regelwerke vorgesehen war. Die Stadt Meckenheim hat den Referenzkatalog hier verlinkt.

2. MUSTER - PRÜFBESCHEINIGUNG
In dem Erlass vom 17. Juni 2011 wird deshalb erstmalig für Nordrhein-Westfalen eine Muster-Dichtheitsprüfungsbescheinigung bekannt gegeben, deren Anwendung empfohlen wird. Eine aussagekräftige Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung hilft sowohl dem Grundstückseigentümer, um die geeignete Sanierung der schadhaften Abwasserleitung zu wählen, als auch der betroffenen Stadt oder Gemeinde, um Investitionen für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage abzuschätzen. Auch die Sachkundigen sind damit darüber informiert, welche Punkte aufzunehmen und anzugeben sind. Wichtig ist, dass u.a. Aussagen über Drainageanschlüsse getätigt werden, damit die Städte und Gemeinden die notwendigen Kenntnisse für einen ganzheitlichen Ansatz zum Erstellen effizienter Sanierungskonzepte erlangen. Damit wird noch keine Aussage darüber getätigt, ob und wann der Bürger die Drainage beseitigen muss.

Regelung Stadt Meckenheim: Die hier einheitliche Musterbescheinigung gibt inhaltlich das wieder, was auch die "neue" Musterbescheinigung vorsieht. Eine weitergehende Regelung ist daher nicht notwendig.
Es ist zwingend erforderlich, dass neben der Musterbescheinigung eine vollständige Dokumentation der Dichtheitsprüfung erfolgt. Dazu gehören unter anderem Bestandsplan oder Lageskizze, ein Protokoll mit Messwertaufzeichnungen Haltungsberichte sowie Aufzeichnungen der TV Inspektion in Form von Bildern und Filmen auf CD oder DVD.
Zum Umgang mit Drainagen hat die Stadt Meckenheim, die als eine der wenigen Kommunen, eine „Öffnungsklausel“ für Drainageanschlüsse an den öffentlichen Kanal besitzt, ein Ablaufschema entwickelt, dass hier hinterlegt ist.

3. PRÜFMETHODEN
Die Art der Dichtheitsprüfung ist in § 61a LWG NRW nicht vorgegeben. Deshalb stehen als Verfahren die optische Inspektion und Prüfungen mit Wasser- oder Luftdruck zur Verfügung. Zusätzlich wird nunmehr auch die Wasserstandsfüllprüfung als mögliche Prüfmethode ausdrücklich genannt und beschrieben.
Bereits im Erlass von Oktober 2010 hat das Umweltministerium darauf hingewiesen, dass nicht in allen Fällen eine reine TV-Untersuchung genügt. Insbesondere in Fremdwasserschwerpunktgebieten reicht eine optische Inspektion nicht aus, so dass eine Förderung der privaten Sanierung dann nicht gewährt wird.

Regelung Meckenheim: Alle regelkonformen Prüfmethoden mit Wasser, Luft oder die optische Inspektion sind in Meckenheim zulässig und anerkannt. Auch die Füllstandsprüfung nach DIN 1986-30 wurde bislang schon zugelassen.
Weitergehende Regelungen sind daher nicht notwendig.

4. ZEITPUNKT DER DICHTHEITSPRÜFUNG IM PRIVATEN BEREICH
Wesentlicher Diskussionsbereich in den letzten Monaten war die Frage, wann der Bürger verpflichtet werden soll, außerhalb von Wasserschutzzonen seine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Hierbei lautete der Grundsatz „Verlange vom Bürger nicht, was die öffentliche Hand nicht selbst auch macht“.

Regelung Meckenheim: Die Fristen für die Dichtheitsprüfung sind gestaffelt. Es gibt Bereiche, die bis 31. Dezember 2012 prüfen müssen - Wasserschutzzone Alfter-Heidgen, dies betrifft nur die Straßen „Schwarzer Weg“ und „Bahnhof Kottenforst“, bis 31. Dezember 2015, bis 31. Dezember 2017 und bis 31. Dezember 2019. Bei diesen Fristen hat die Stadt Meckenheim gesetzeskonform von der Möglichkeit des § 61a LWG NRW gebrauch gemacht, die Fristen so zu staffeln, dass öffentliche Kanalsanierung und private Dichtheitsprüfung zusammenfallen. Insofern wurde bereits eine bürgerfreundliche Lösung gefunden.

Aufgrund oben stehender Ausführungen wird festgestellt, dass die entsprechende Satzung (Entwässerungssatzung), hier speziell der § 17 allen derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben, aber auch den politischen Diskussionen und Anträgen sowie Erlassen entspricht. Änderungen sind somit nicht notwendig und die Stadt Meckenheim bittet alle Bürgerinnen und Bürger, sich unter hier weiter über das Thema zu informieren.

Kontakt
Stadt Meckenheim
Fachbereich Verkehr und Grünflächen
Denis Steger
Tel. (02225) 917167
E-Mail: denis.steger@meckenheim.de
oder
Peter Daube
Tel: (02225) 917166
E-Mail: peter.daube@meckenheim.de