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Hinweise zur Streupflicht
Auf Grund der Witterungsverhältnisse weist die Stadt Meckenheim auszugsweise im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger auf die Straßenreinigungssatzung hin und bittet um entsprechende Beachtung.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung aller Gehwege und der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem in § 3 der Satzung festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4 der Satzung), mit Ausnahme der im Eigentum der Stadt stehenden, auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
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(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen mit zur Glättebeseitigung geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.
In der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonntags und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(3) Die Verwendung von Salz auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Bei besonderen Gefahren (z.B. bei extremen Witterungsverhältnissen und an besonders gefährlichen Stellen) kann Salz ausnahmsweise verwendet werden, wenn dies zwingend geboten ist und andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr nicht bestehen. Die Salzverwendung ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Salzrückstände sind sobald als möglich zu entfernen oder mit Schmelzwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.
(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.