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Haushaltssatzung der Stadt Meckenheim für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Meckenheim mit Beschluss vom 14. Juni 2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

                                                                          2023                                 2024

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                   97.163.248 €                     98.468.341 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf       99.976.165 €                   100.915.469 €

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf                 83.291.546 €                    87.715.478 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf                 90.053.515 €                    90.099.080 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit auf                            16.836.375 €                      5.365.338 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Investitionstätigkeit auf                            30.800.754 €                    11.538.296 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf                       13.964.379 €                     6.172.958 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf                        1.243.000 €                     1.267.000 €

festgesetzt.                    

§ 2

                                                                             2023                             2024

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren

Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,

wird auf                                                           13.964.379 €                    6.172.000 €

festgesetzt.

§ 3

                                                                              2023                            2024

Der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen, die zur

Leistung von Investitionsauszahlungen in

künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf             160.020.500 €                14.050.000 €

festgesetzt.

§ 4

                                                                              2023                           2024

Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage

aufgrund des voraussichtlichen

Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf           2.812.917 €                 2.447.128 €

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird sowohl für das Haushaltsjahr 2023 als auch für das Haushaltsjahr 2024 auf

           60.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 6*)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wie folgt festgesetzt:

                                                                               2023                          2024

1. Grundsteuer

1.1   für die land- und

        forstwirtschaftlichen

        Betriebe (Grundsteuer A)

        auf                                                                330 v. H.                    380 v. H.

1.2   für die Grundstücke

       (Grundsteuer B)                                            850 v. H.                    895 v. H.

2. Gewerbesteuer

    auf                                                                   510 v. H.                    520 v. H.

festgesetzt.

*) Die Angabe der Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt die Hebesätze in einer besonderen Hebesatzsatzung erlässt.

§ 7

Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets die Kämmerin.

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Verpflichtung zu leisten sind, gelten diese Wertgrenzen nicht. Sie können ohne Rücksicht auf ihre Höhe ohne vorherige Zustimmung des Rates geleistet werden.

Weiterhin entscheidet die Kämmerin im Einzelfall über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR.

Ist die Kämmerin verhindert, entscheidet der Bürgermeister.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets gelten als „erheblich“ im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

Als grundsätzlich unerheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 S. Halbsatz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen für

  • Wertkorrekturen zu Forderungen
  • Interne Leistungsbeziehungen und
  • Abschlussbuchungen.

§ 8

Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs.4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) als Einzelmaßnahme auszuweisen sind, wird auf

      20.000 € für Investitionen im Bereich des mobilen und immateriellen Anlagevermögens

         und

      50.000 € für Immobilieninvestitionen festgelegt.

§ 9

Die Wertgrenze für Investitionen nach § 13 KomHVO werden wie folgt festgelegt:

Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO für die Aufstellung eines Wirtschaftlichkeitsvergleich wird auf 20.000 € festgelegt.

Die Wertgrenze gemäß § 13 Abs. 2 KomHVO, nach den Ermächtigungen für Baumaßnahmen erst im Finanzplan veranschlagt werden dürfen, wird auf 50.000 € festgelegt.

§ 10

Investive Maßnahmen dürfen erst dann begonnen werden, wenn die eingeplanten Zuweisungen bewilligt sind bzw. ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt ist und die Eigenmittel dafür zur Verfügung stehen.

§ 11

Die Kämmerin wird ermächtigt,

      1.   Kredite im Rahmen der Festsetzung in der Haushaltssatzung neu aufzunehmen

      2.   die Umschuldung von Krediten abzuwickeln

Der Haupt- und Finanzausschuss ist nachträglich zu unterrichten.

§ 12

Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.

§ 13

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen niedriger Besoldungsgruppen bzw. Stellen dieser Entgeltgruppe in Stellen niedriger Entgeltgruppen umzuwandeln.

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die durch den Rat der Stadt am 14. Juni 2023 beschlossene Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurde, da sich die Stadt zum Zeitpunkt des Beschlusses mit der Feststellung der für das Anzeigeverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) maßgeblichen Jahresabschlüsse im Rückstand befand, dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg erst mit Schreiben vom 7. Februar 2024 angezeigt. Gleichzeitig wurde um Genehmigung der in der Haushaltssatzung festgelegten Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Absatz 4 GO NRW gebeten.

Da das Anzeigeverfahren somit erst nach Beginn des zweiten Jahres des Doppelhaushaltes erfolgte, ist das Anzeigeverfahren auf das Haushaltsjahr 2024 abzustellen und die Satzung kann nur bezogen auf die Festsetzungen für dieses Haushaltsjahr in Kraft treten.

Die nach § 75 Absatz. 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Verringerung der allgemeinen Rücklage für das Haushaltsjahr 2024 ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilt worden.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz. 2 GO NRW zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr und dienstags bis freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Zimmer 2.11, aus.

Zusätzlich werden die Informationen auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt (www.meckenheim.de).

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 7. Oktober 2024
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 10. Oktober 2024.