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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim

Gemäß § 45 Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.1998 S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) habe ich

Carolin Norden, geboren 1980,

mit Wirkung vom 25. Oktober 2023 als Nachfolgerin für Alexander Voigtsberger festgestellt. Frau Norden hat die Wahl angenommen.

Herr Voigtsberger hat das Ratsmandat mit Ablauf des 30. September 2023 niedergelegt. Die Reserveliste der CDU Meckenheim sieht keine direkte Ersatzbewerberin bzw. keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass die in der Reserveliste der CDU Meckenheim unter Platz 22 aufgeführte Carolin Norden nachgerückt ist, da die Personen auf den Plätzen 1 bis 21 bereits als Ratsmitglieder verpflichtet sind, auf ihr Mandat verzichtet oder es verloren haben.

Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 6 S. 8 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Meckenheim, den 26. Oktober 2023
Holger Jung
Wahlleiter

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 3. November 2023.