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Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Meckenheim für Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, besonderen Einwanderergruppen und Obdachlosen vom 6. November 2024

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 in der aktuell gültigen Fassung sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 in der aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Meckenheim am 6. November 2024 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtungen
Die Stadt Meckenheim unterhält zur vorübergehenden Unterbringung der in § 2 genannten Personenkreise städtische Übergangswohnheime sowie Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen (nachfolgend Unterkünfte genannt) als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 8 GO NRW.

Soweit im Folgenden Aufgaben an den Bürgermeister übertragen werden bzw. unter die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 3 GO fallen, kann dieser mit der Ausführung seine Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten des Fachbereichs Soziales, sowie externe Dienstleister beauftragen.

§ 2 Personenkreise
Die Unterkünfte dienen der Unterbringung folgender Personenkreise:

a) Ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28. Februar 2003 in der aktuell gültigen Fassung, sofern diese nach § 3 FlüAG der Stadt Meckenheim zugewiesen wurden

b) Besondere Einwanderergruppen im Sinne des § 14 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz – TIntG)

c) Obdachlose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Meckenheim haben und deren Wohnungslosigkeit nicht anderweitig als durch Eingreifen nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13. Mai 1980 in der aktuell gültigen Fassung vermieden oder beseitigt werden kann. Der gewöhnliche Aufenthalt wird entsprechend § 30 Abs. 3 SGB I definiert. Bei Personen, die sich vorübergehend in einer Einrichtung (z.B. Justizvollzugsanstalt) aufgehalten haben, gilt der gewöhnliche Aufenthalt vor dem Aufenthalt in der Einrichtung, sofern glaubhaft gemacht wird, dass ein Bezug zum Stadtgebiet Meckenheim vorhanden ist.

§ 3 Unterkünfte
Welche Unterkünfte dem genannten Zweck dienen bestimmt der Bürgermeister der Stadt Meckenheim. Der Bürgermeister kann weitere Unterkünfte aufnehmen oder bisherige Unterkünfte streichen. Der aktuelle Bestand ist der Satzung als Anlage 1 beigefügt. Eine Änderung der Anlage stellt keine Satzungsänderung dar.

Als Gemeinschaftsunterkunft bzw. Übergangswohnheim im Sinne dieser Satzung gelten alle Unterkünfte, in denen mindestens einer der nachstehenden Einrichtungen gemeinschaftlich von allen Bewohnern genutzt wird:
- Küche
- Bad/WC/Duschräume

Als Wohnungen im Sinne dieser Satzung gelten alle Unterkünfte, in denen eine eigene Küche und ein eigenes Bad zur Wohneinheit oder Wohnung gehören. Die Nutzung einer Wohnung oder Wohneinheit durch eine Personengemeinschaft (Wohn- oder Zweckgemeinschaft) ändert nichts an der Charakterisierung als Wohnung.

Soweit Personen, die zu den in § 2 genannten Personenkreisen gehören, in eine Unterkunft eingewiesen werden, die nicht in der Anlage aufgeführt wird, gilt auch diese Wohnung als Unterkunft im Sinne dieser Satzung.

§ 4 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis entsteht durch schriftliche, widerrufliche Einweisung in eine Unterkunft der Stadt Meckenheim (Einweisungsverfügung). Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Miet- und wohnungsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung. Nutzungsbeginn ist der in der Einweisung genannte Termin. Ohne schriftliche Einweisung besteht kein Anspruch auf Nutzung. Mit dem Widerruf der Einweisungsverfügung erlischt das Recht auf Nutzung der Unterkunft.

Die Einweisung erfolgt an die Benutzerin und den Benutzer und gilt auch für seine Haushaltsangehörigen, die in der Einweisungsverfügung mit aufgeführt werden. Volljährige Kinder erhalten eine eigene Einweisung. Personen, die nicht in der Einweisungsverfügung aufgeführt sind, sind von der Nutzungsberechtigung nicht erfasst. Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung anderer Personen, auch nicht vorübergehend oder besuchsweise. Eine zeitweise oder unbefristete Vermietung, Untervermietung oder Nutzungsüberlassung von bereitgestelltem Wohnraum an Dritte sind strikt untersagt.

Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet der Bürgermeister der Stadt Meckenheim nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf Räume bestimmter Art oder Größe oder auf ein Verbleiben in einer Unterkunft besteht nicht.

Das Benutzungsverhältnis dient der Vermeidung oder Beseitigung von Obdachlosigkeit. Es sollen keine Posterreichbarkeitsadressen in den Unterkünften vergeben werden. Die Benutzerin und der Benutzer hat Abwesenheiten von mehr als drei Tagen dem Fachbereich Soziales vorab schriftlich oder persönlich anzuzeigen. Näheres dazu bestimmt die Hausordnung.

§ 5 Hausordnung
Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim erlässt eine für alle Benutzerinnen und Benutzer verbindliche Hausordnung. Die aktuell gültige Hausordnung ist der Satzung als Anlage 2 beigefügt. Eine Änderung der Hausordnung stellt keine Satzungsänderung dar und kann bei Bedarf jederzeit durch den Bürgermeister vorgenommen werden. Die Hausordnung soll in den Unterkünften ausgehängt sowie den Einweisungsverfügungen beigefügt werden.

Sofern sachlich erforderlich, können für bestimmte Unterkünfte separate Hausordnungen erlassen werden.

Bei Verstößen gegen die Hausordnung und/oder Inhalten dieser Satzung ist der Bürgermeister der Stadt Meckenheim berechtigt, befristete oder unbefristete Hausverbote für bestimmte Unterkünfte zu erteilen. Das Nutzungsrecht an der Unterkunft gilt für diesen Zeitraum als aufgehoben, ohne dass die Einweisungsverfügung aufgehoben wird.

Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim kann das Hausrecht ganz oder teilweise an Beschäftigte oder beauftragte externe Dienstleistende, insbesondere für die Sicherheit Verantwortliche, übertragen.

Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim ist berechtigt, die Benutzerinnen und Benutzer zum täglichen Empfang ihrer Post aufzufordern und in den Gemeinschaftsunterkünften und größeren Wohnkomplexen diesbezüglich eine werktägliche Meldung beim Sicherheits- oder Hausmeisterpersonal zu verlangen. Hierüber können Meldelisten geführt werden und eine fortwährende Nichtmeldung kann ggf. als ungenehmigte Abwesenheit gewertet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Benutzer
Obdachlose oder zugewiesene Personen haben Anspruch auf Beratung und eine menschenwürdige Unterbringung. Ihnen sollen Hilfen zur Überwindung der Wohnungslosigkeit an die Hand gegeben werden; hierbei kann sich der Bürgermeister der Stadt Meckenheim auch externer Dienstleister und caritativer Einrichtungen bedienen.

Die Stadt Meckenheim bemüht sich im Rahmen der Kapazitäten, Rücksicht auf kulturelle Hintergründe, Religion, Geschlecht und soziale Belange zu nehmen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder anderweitiger Zimmerzuweisungen besteht nicht.

Die Unterkunft dient der vorübergehenden Unterbringung der Benutzerin/des Benutzers. Jede Benutzerin/jeder Benutzer ist verpflichtet, sich um eine dauerhafte Wohnsituation zu bemühen. Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim ist berechtigt, sich diese Bemühungen regelmäßig nachweisen zu lassen.

Die Benutzerin und der Benutzer haben unverzüglich jeder Veränderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Stadt Meckenheim anzuzeigen.

Die Benutzerin/der Benutzer haftet für jegliche Schäden, die von ihr/ihm an dem von ihr/ihm genutzten sowie gemeinschaftlich genutzten Wohnraum sowie Mobiliar und Ausstattungsgegenständen fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

Es besteht kein Anspruch, eigene Möbel oder größere Hausratgegenstände in die Unterkünfte einzubringen. Diese sind im Falle einer Obdachlosigkeit auf eigene Kosten einzulagern. Lager- und Gemeinschaftsflächen sowie Flure der Unterkünfte dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Bürgermeisters der Stadt Meckenheim nicht zum Lagern, Aufstellen oder Einrichten von Möbeln oder Hausratgegenständen genutzt werden. Zimmer in Übergangswohnheimen werden grundsätzlich möbliert zur Verfügung gestellt; Wohnungen werden grundsätzlich unmöbliert zur Verfügung gestellt.

Notwendige Instandsetzungs-, Erhaltungs- oder Reparaturarbeiten sind von den Benutzern zu dulden.

Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim ist berechtigt, bei Vorliegen von Gründen einen Wechsel der Unterkunft schriftlich zu verfügen (Umsetzungsverfügung).

Bei Einzug und Auszug sollen Übergabeprotokolle erstellt werden.

§ 7 Benutzungsgebühren
Die Stadt Meckenheim erhebt für die Benutzung der in § 3 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren der Gemeinschaftsunterkünfte (Übergangswohnheime) werden pro Person erhoben. Die Benutzungsgebühren für Wohnungen werden nach Quadratmetern erhoben. Sofern eine Wohnung durch eine Personengemeinschaft (Wohngemeinschaft) genutzt wird, richtet sich die Gebühr nach dem Personenanteil der quadratmeterbezogenen Gesamtgebühr. Dies gilt sinngemäß ebenso bei Haushalten mit volljährigen Kindern.

Die zugrundeliegende Gebührenkalkulation bleibt von aktuellen Veränderungen der Bestandsliste der Unterkünfte (Zu- oder Abgänge) unberührt. Die Gebühr kann durch Satzungsänderung angepasst werden, wenn sich Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen ergeben. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tage der Einweisung in die Unterkunft. Die Gebührenpflicht endet mit der Aufhebung der Einweisung, frühestens jedoch am Tag der Übergabe, Abnahme und Schlüsselrückgabe an einen Hausmeister oder anderen Beschäftigten der Stadt Meckenheim. Eine taggenaue Abrechnung des ersten bzw. des letzten Monats der Nutzung wird mit 1/30 der Monatsgebühr pro Nutzungstag berechnet. Bei Veränderungen während der Nutzungszeit, die auf die Höhe der Gebührenfestsetzung Einfluss hat, erfolgt eine Änderung ab dem Ersten des Folgemonat, der auf die Veränderung folgt.

Ein selbstveranlasster Auszug aus der Unterkunft ist mindestens zwei Wochen vor Auszugstermin anzuzeigen. Eine versäumte Auszugsmitteilung berechtigt nicht zu rückwirkenden Erstattungen oder Erlass der Benutzungsgebühr. Die Benutzungsgebühr orientiert sich an der Bereitstellung der Unterkunft; eine vorübergehende Nichtnutzung berechtigt nicht zur Erstattung oder zum Erlass der Nutzungsgebühr (weder bei genehmigter noch bei ungenehmigter Abwesenheit).

Die Benutzungsgebühr ist jeweils am dritten Werktag des Monats fällig und monatlich im Voraus an die Stadtkasse der Stadt Meckenheim zu entrichten.

Die Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Nutzungsgrundgebühr, einer Gebühr für Heizkosten, einer Gebühr für Stromkosten sowie einer Gebühr für sonstige Betriebskosten zusammen. Findet in der Unterkunft eine Dienstleistung (z.B. Hausmeisterdienste, Reinigungsdienste) zentral statt, so kann hierfür ebenfalls eine Gebühr festgesetzt werden. Diese wird dann in der Einweisungsverfügung oder Kostenneufestsetzung separat ausgewiesen.

Sind in einer Wohnung oder Wohneinheit separate Verbrauchszähler vorhanden, können die tatsächlich dieser Wohnung zugeordneten Verbrauchskosten als Gebühr berechnet werden. In diesem Fall werden auch Zwischen- und Jahresabrechnungen der Energieversorger, Vermieter oder sonstigen Rechnungssteller gesondert dem Benutzer als Gebühr in Rechnung gestellt.

§ 8 Gebührenhöhe
Für Unterkünfte in Übergangswohnheimen werden fällig:

Nutzungsgrundgebühr    198,90 € pro Person pro Monat

Kalte Betriebskosten       36,14 € pro Person pro Monat

Heizkosten                     24,41 € pro Person pro Monat

Stromkosten                   48,13 € pro Person pro Monat

Reinigungskosten           37,53 € pro Person pro Monat *

Für Unterkünfte in Wohnungen oder Wohneinheiten werden fällig:

Nutzungsgrundgebühr      6,90 € je Quadratmeter pro Monat

Kalte Betriebskosten       4,18 € je Quadratmeter pro Monat

Heizkosten                     4,15 € je Quadratmeter pro Monat **

Stromkosten                   3,07 € je Quadratmeter pro Monat **

Reinigungskosten *         (fallen derzeit nicht an; erforderlichenfalls ist der Wert aus den Übergangswohnheimen zu übernehmen)              

*sofern eine zentrale Reinigungsdienstleistung im Objekt stattfindet

** sofern keine eigene Verbrauchserfassung und -abrechnung direkt mit dem Energieversorger erfolgt

Sozialklausel: Ergibt die Gebührenberechnung bei den Kosten der Unterkunft (Grundgebühr, kalte Betriebskosten, Heizkosten) einen Betrag, der die sozialrechtlichen Angemessenheitswerte des Rhein-Sieg-Kreises bzw. Jobcenters Rhein-Sieg nach SGB II bzw. SGB XII überschreitet, so kann die Stadt Meckenheim die Gebührenbestandteile bis zu den Angemessenheitsgrenzen absenken. Die Absenkung kann mit einer Befristung versehen werden.

§ 9 Gesonderte Gebühren für Waschmöglichkeiten
Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim ist berechtigt, für gemeinschaftlich genutzte Waschmaschinen (Großgeräte, Industriewaschmaschinen) gesonderte Gebühren zu erheben in Form von Waschmarken, die für die Bedienung der Geräte erforderlich sind. Die Höhe der Gebühren für Waschmarken wird vom Bürgermeister der Stadt Meckenheim bekanntgegeben.

§ 10 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte. Haushalte oder Familien haften gesamtschuldnerisch.

§ 11 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Das Benutzungsverhältnis endet mit Aufhebung oder Widerruf der Einweisung. Die Beendigung erfolgt insbesondere, wenn

a) Eine anderweitige Unterkunft zugewiesen wird aufgrund von erforderlichen Belegungsänderungen (Umsetzung)

b) Die zugewiesene Unterkunft der Stadt Meckenheim nicht mehr zur Verfügung steht

c) Wiederholt gegen den Hausfrieden oder die Hausordnung verstoßen wird

d) Wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorgelegt wurden

e) Der Aufforderung, sich von einer sozialen, externen Beratungsstelle oder einer Beratungskraft der Stadt Meckenheim bei der Wohnungssuche unterstützen zu lassen, wiederholt nicht nachgekommen wird

f) Die Benutzerin und der Benutzer eine zumutbare Alternative auf dem regulären Wohnungsmarkt abgelehnt hat

g) Eine ungenehmigte, mindestens viertägige Abwesenheit festgestellt wurde

h) Die Benutzungsgebühr regelmäßig nicht gezahlt wird oder mindestens drei Monate im Rückstand ist

i) Die Benutzerin und der Benutzer zu keinem in § 2 genannten Personenkreis gehört

j) Eine unzulässige Weitergabe des zur Verfügung gestellten Wohnraums (Vermietung, Untervermietung, Nutzungsüberlassung) durch den Benutzer festgestellt wurde.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Satzung mit Gebührenordnung vom 10. November 2010 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Anlage 1 zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 6. November 2024

Verzeichnis der Unterkünfte der Stadt Meckenheim (Stand: 10. Oktober 2024)

a) Übergangswohnheime (Gemeinschaftsunterkünfte)

Kostenstelle 50194 (Kapazität: 41 Plätze)

Kostenstelle 50192 (Kapazität: 16 Plätze)

Kostenstelle 10533 (Kapazität: 83 Plätze)

Kostenstelle 10523 (Kapazität: 51 Plätze)

Kostenstelle 50131 (Kapazität: 28 Plätze)

b) Wohnungen und Wohneinheiten Wohnfläche

                                                         Wohnfläche

Kostenstelle 50163                            90 m²

Kostenstelle 50152                            65 m²

Kostenstelle 50158                            28 m²

Kostenstelle 50159                            21,27 m²

Kostenstelle 50157                            40 m²

Kostenstelle 10552                            100 m²

Kostenstelle 50153                            290,12 m²

Kostenstelle 50167                            100 m²

Kostenstelle 50182                            78 m²

Kostenstelle 50162                            40 m²

Kostenstelle 10555                            100 m²

Kostenstelle 50150                            36,1 m²

Kostenstelle 50151                            34,24 m²

Kostenstelle 50164                            160 m²

Kostenstelle 50128 (6 WE je 47 m²)   282 m²

Kostenstelle 50195                            151 m²

Kostenstelle 50175                            62 m²

Kostenstelle 50125                            64,14 m²

Kostenstelle 50172 (18 WE je 44 m²) 792 m²

Kostenstelle 50127 (12 WE je 47 m²) 564 m²

Kostenstelle 50179                            47 m²

Kostenstelle 50187                            97,43 m²

 

Anlage 2 Hausordnung für alle Unterkünfte der Stadt Meckenheim

1 Allgemein
1.1 Die Benutzung der Unterkünfte wird aufgrund der Satzung über die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von städtischen Unterkünften mit Gebührenordnung zur vorübergehenden Unterbringung von Personen geregelt. Wer eine Unterkunft benutzen darf, übernimmt damit zugleich alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Hausordnung ergeben.

1.2 Die Bewohner haben die Anweisungen des Bürgermeisters der Stadt Meckenheim und seinen Beauftragten zu befolgen. Dies gilt auch für Personen, die sich bereits vor Erlass dieser Hausordnung in den Unterkünften befanden.

2 Belegungen der Unterkünfte
2.1 Zur wirtschaftlichen und optimalen Raumausnutzung sowie anderen wichtigen Gründen können Personen innerhalb einer Unterkunft oder von einer Unterkunft in eine andere verlegt werden. Der eigenmächtige Wechsel oder Tausch der Unterkunft ist nicht gestattet.

2.2 Die Benutzer haben Einwirkungen der Stadt Meckenheim zu dulden, die zur Erhaltung der Räume oder des Gebäudes erforderlich sind.

2.3 Die Bediensteten des Fachbereiches Soziales üben im Namen der Stadt Meckenheim das Hausrecht aus. Ihnen ist aus wichtigem Grund der Zutritt zur Unterkunft zu gestatten. Ferner haben sie das Recht, Anweisungen zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu erteilen. In Abwesenheit der Bediensteten der Stadt Meckenheim sowie außerhalb der Dienstzeiten und in Notfällen kann das Hausrecht auch von beauftragten Sicherheitsdiensten ausgeübt werden. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

3 Nutzung der Räume und Anlagen
3.1 Das vorhandene Inventar ist Eigentum der Stadt Meckenheim. Alle Bestandteile und Einrichtungen der Unterkünfte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Beschädigungen im und an den Gebäuden sind sofort der Stadt Meckenheim zu melden. Für die durch schuldhaftes Verhalten und grob fahrlässig verursachten Sachschäden an Gebäuden, Installationen, Inventar und sonstigen Einrichtungen ist Schadenersatz zu leisten.

Vorsätzliche Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt. Die Eltern sind für das Verhalten ihrer Kinder verantwortlich. Die Einbringung von eigenem Inventar ist grundsätzlich untersagt bzw. bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Fachbereich Soziales.

3.2 Wasser- und Abflussleitungen sind bei Frostgefahr vor dem Einfrieren zu schützen.

3.3 Die Ausübung jeglichen Gewerbes innerhalb der Unterkunft und auf dem Gelände ist grundsätzlich untersagt.

3.4 An und in den Räumen dürfen bauliche Veränderungen nur mit Genehmigung der Stadt Meckenheim vorgenommen werden.

3.5 Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet.

3.6 Personen ohne Benutzungserlaubnis haben kein Wohnrecht. Jeder Bewohner ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich. Für durch Besucher verursachte Schäden haftet der Eingewiesene. In begründeten Einzelfällen kann bestimmten Personen der Aufenthalt in der Unterkunft und auf dem Gelände untersagt werden. Besucher haben die Unterkünfte bis spätestens 22 Uhr zu verlassen.

3.7 Änderungen in der Belegung (Geburt, Heirat, Tod) sind der Stadt Meckenheim unverzüglich anzuzeigen.

3.8 Die selbstständige Beschaffung zusätzlicher Raum- und Haustürschlüssel ist verboten.

3.9 Die Anbringung von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Meckenheim. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die Montage und Demontage fachgerecht ausgeführt wird.

3.10 Jeder Benutzer ist verpflichtet, werktäglich seine Post in Empfang zu nehmen und sich hierzu ggf. beim dafür zuständigen Sicherheitsdienst werktäglich zu melden.

4 Ruhe, Ordnung, Sauberkeit
4.1 Alle Bewohner haben darauf zu achten, dass der Vorplatz und die Anlagen nicht durch weggeworfene Gegenstände verunreinigt werden. Die Außenflächen sind von den Bewohnern zu säubern. In den Zimmern und den Gemeinschaftsräumen ist regelmäßig und ausreichend zu lüften. Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Küchen, Bäder und Sanitäranlagen, sind nach Benutzung unverzüglich zu reinigen. Die Wasch- und Trockenräume sind nach Gebrauch wieder aufzuräumen. Sofern Putzpläne für Gemeinschaftsräume bestehen, sind diese verpflichtend.

4.2 Ansteckende Krankheiten und auftretendes Ungeziefer sind sofort der Stadt zu melden. Eine erforderliche Desinfektion oder Desinsektion ist zu dulden.

4.3 Das Einbringen von Drogen und sonstigen Suchtmitteln in die Unterkünfte ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Ebenso ist der Anbau von Hanfpflanzen untersagt.

4.4 Die Benutzer der Unterkünfte sind zur Rücksichtnahme gegenüber den Bürgerinnen verpflichtet. Ruhestörender Lärm (z.B. laute Musik, Türenschlagen) ist unzulässig. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Geräten ist so einzustellen, dass Mitbewohner nicht belästigt werden. Zu folgenden Zeiten sind Lärm und damit ruhestörende Arbeiten und Handlungen gänzlich untersagt: montags bis samstags zwischen 12 Uhr und 15 Uhr sowie 22 Uhr und 6 Uhr; Sonn- und feiertags ganztägig.

5 Sicherheitsmaßnahmen
5.1 In den Unterkünften und auf den dazugehörigen Geländen ist das Mitführen, Besitzen oder Benutzen von Waffen strengstens untersagt! Hierzu zählen neben allen gesetzlich verbotenen Waffen auch Schreckschusspistolen, Hieb- und Stichwaffen, alle Messer außer Haushaltsmesser, Armbrust, alle Schusswaffen, versteckte Waffen, Schlagringe, Totschläger und Schalldämpfer.

5.2 Öfen, eigene Herde jeglicher Art und offenes Feuer sind verboten. Die Beheizung der Unterkünfte erfolgt ausschließlich durch die installierte Heizungsanlage.

5.3 Die Lagerung von feuergefährlichen und explosiven Stoffen ist nicht gestattet.

5.4 Das Rauchen ist in allen Räumen der Unterkünfte strengstens verboten. Soweit Raucherzonen ausgewiesen sind, sind ausschließlich diese zum Zwecke des Rauchens zu nutzen.

5.5 Die Benutzung von Shishas, Wasserpfeifen und E-Zigaretten auf den Zimmern ist untersagt.

5.6 Bei Frost, Sturm und Regen sind die Fenster geschlossen zu halten.

5.7 Fahrräder, Motorräder und Mopeds dürfen in den Unterkünften sowie in den Zwischenräumen nicht abgestellt werden. Fahrräder dürfen nur im Fahrradständer abgestellt werden.

5.8 Bei Ausbruch eines Feuers sind sofort die Feuerwehr (Tel. 112) und alle benachbarten Bewohner zu alarmieren.

5.9 Rauchmelder dürfen nicht demontiert oder außer Betrieb genommen werden.

5.10 Elektrogeräte auf den Zimmern sind nur erlaubt, wenn Sie zu den folgenden Geräten zählen: Fernsehgeräte, Radio, Smartphone, Tablet, Laptop, Fön, Lockenstab, Glätteisen, elektrische Zahnbürsten. Soweit Kühlschränke durch die Stadt Meckenheim in den Zimmern zur Verfügung gestellt werden, sind diese erlaubt, nicht jedoch eigene Kühlschränke.

5.11 Das Abstellen von Gegenständen in Küchen, Bädern, Fluren und Zwischenräumen ist nicht gestattet.

6 Beendigung der Unterkunftsnutzung
6.1 Der Umzug aus einer Unterkunft ist rechtzeitig, mind. eine Woche vor dem Auszug, der Stadt Meckenheim anzuzeigen. Die Unterkunft ist vor der Übergabe an die Stadt Meckenheim durch den Benutzer zu reinigen, anderenfalls wird die Reinigung auf seine Kosten durchgeführt. Die Schlüssel sind der Stadt Meckenheim auszuhändigen. Werden die Schlüssel nicht vollständig zurückgegeben, hat der Benutzer die Kosten für die Anbringung neuer Schlösser zu tragen.

6.2 Eine Unterkunft gilt erst als frei, wenn Räume von allen Gegenständen des Ausziehenden geräumt sind.

6.3 Eine Abwesenheit von länger als 1 Wochen ist der Stadt Meckenheim mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, gilt die Unterkunft nach Ablauf dieser Zeit als frei und kann anderweitig belegt werden.

6.4 Verbleiben nach Auszug des Unterkunftsbenutzers Gegenstände in den Räumen, so werden diese für 8 Wochen kostenpflichtig auf Lager genommen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände verwertet.

7 Zuwiderhandlungen
7.1 Verstöße gegen diese Hausordnung können mit befristeten Hausverboten oder Rücknahme der Nutzungseinweisung sanktioniert werden. Widerrechtlich eingebrachte Suchtmittel, Elektrogeräte oder Waffen können ohne Vorankündigung von der Stadt Meckenheim oder den beauftragten Sicherheitsdiensten sichergestellt und bis zu einem Auszug, längstens jedoch 8 Wochen, in Verwahrung genommen werden.

8 Gültigkeit
8.1 Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft und ist bis auf weiteres gültig. Sie kann jederzeit durch die Stadt Meckenheim ergänzt oder geändert werden.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Benutzungs- und Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 11. November 2024
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 14. November 2024.