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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Meckenheim (ObVOVerk)

Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW – vom 30. März 2018, GV. NRW S.172) wird für die Stadt Meckenheim als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 6. November 2024 für das Gebiet der Stadt Meckenheim folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1
(1) Aus Anlass folgender Veranstaltungen wird die Öffnung von Verkaufsstellen unter den Voraussetzungen des § 2 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr zugelassen:
8. Dezember 2024          Zintemaat

§ 2
(1) Die öffentliche Wirkung der Veranstaltung hat gegenüber der werktäglichen Geschäftigkeit der Verkaufsstellenöffnung im Vordergrund zu stehen. Bei Werbemaßnahmen der Veranstalter muss die jeweilige Veranstaltung für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

(2) Zwischen der Veranstaltungsfläche und den geöffneten Verkaufsstellen hat ein enger räumlicher Bezug zu bestehen. Aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, geht hervor, in welchen Bereichen jeweils aufgrund des räumlichen Bezuges zur Veranstaltungsfläche die Öffnung der Verkaufsstellen zulässig ist. Außerhalb dieser festgelegten Bereiche dürfen Verkaufsstellen nicht geöffnet sein.

§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Verordnung Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten (§ 1) und/oder außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereiches (§ 2 Abs. 2) öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden.

§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grafik zeigt den Lageplan des Zintemaates 2024.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 7. November 2024
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 14. November 2024.