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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 28. April 2022
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2020 (GV NRW, S. 915) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 23. März 2022 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 9. November 2020 beschlossen:
Artikel I
§ 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach §45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 28. April 2022
Holger Jung
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 6. Mai 2022.