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Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2015 der Stadt Meckenheim
1. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 der Stadt Meckenheim und Entlastung des Bürgermeisters
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2017 gemäß § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), nach erfolgter Jahresabschlussprüfung auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, über den Jahresabschluss der Stadt Meckenheim für das Jahr 2015 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Rat stellt gemäß § 96 GO NRW den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 fest.
2. Der in 2015 ausgewiesene Fehlbetrag in Höhe von 6.680.466,76 € wird mit der allgemeinen Rücklage verrechnet.
3. Dem Bürgermeister wird für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 gem. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
Der vom Rat der Stadt Meckenheim festgestellte Jahresabschluss 2015 und der Lagebericht sind gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 3. Juli 2017 angezeigt worden.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 hat der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass er von der Anzeige Kenntnis genommen hat.
2. Bilanz zum 31. Dezember 2015
3. Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
Der Jahresabschluss und der Lagebericht zum 31. Dezember 2015 wurden gemäß § 101 Abs. 1 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüft. Dieser bediente sich hierzu gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.
Am 9. Mai 2017 wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss diesen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, wie folgt, zu Eigen gemacht:
„Der Jahresabschluss der Stadt Meckenheim für das Jahr 2015, bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnungen, Teilfinanzrechnungen und dem Anhang sowie der Lagebericht wurden unter Beachtung der §§ 95 und 101 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geprüft.
Die Inventur, das Inventar, die Buchführung und Rechnungslegung, die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die Sicherheitsstandards und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sind in die Prüfung einbezogen worden.
Geprüft wurde auch, ob die gesetzlichen Bestimmungen, die sich ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss nebst Anlagen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Meckenheim wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt einschließlich der verselbständigten Aufgabenbereiche sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden.
Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses nebst Anhang und des Lageberichts umfasst. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss nebst Anhang den gesetzlichen Vorschriften, den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss nebst Anhang, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Meckenheim und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“
4. Bekanntmachung, Offenlegung und Einsichtnahme des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015
Der vom Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 31. Mai 2017 festgestellte Jahresabschluss 2015 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss – bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz, dem Anhang und dem Lagebericht – sowie der volle Wortlaut des Bestätigungsvermerkes liegen gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2016 während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und montags von 14 Uhr bis 18 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Zimmer 2.11, zur Einsichtnahme aus.
Der Jahresabschluss kann hier eingesehen werden.
Meckenheim, den 27. März 2019
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 10. April 2019.