Einer umfassenden bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen nach § 68 (1) Satz 3 BauO NRW nur noch große Sonderbauten:

  • Hochhäuser
  • bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
  • bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1.600 m² Grundfläche
  • Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche
  • Messe- und Ausstellungsbauten
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche
  • Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
  • Sportstätten mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, 
    Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen
  • Sanatorien und Krankenhäuser, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime
  • Kindergärten- und horte mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für
  • Kinder dienende Räume außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Behinderte und alte Menschen
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
  • Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
  • Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
  • baulichen Anlagen und Räume, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren
  • Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Regale mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
  • Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.

Dem Bauantrag sind mindestens folgende Bauvorlagen beizufügen:

  • Antragsformular
  • Lageplan
  • Bauzeichnung
  • Baubeschreibung
  • Bauzahlenberechnungen
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik