Ein Bauantrag ist für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben erforderlich. Gemäß Landesbauordnung für das Land NRW bedürfen

  • die Errichtung
  • die Änderung
  • die Nutzungsänderung und
  • der Abbruch baulicher Anlagen

grundsätzlich einer Baugenehmigung vor Realisierung. Nur in ganz bestimmten Fällen ist eine Baugenehmigung entbehrlich.

Dies gilt für:

  • genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
  • genehmigungsfreie Anlagen (§ 66 BauO NRW)
  • Genehmigungsfreistellung(§ 67 BauO NRW)

Im Übrigen gilt eine Baugenehmigung für 3 Jahre. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Gültigkeitsdauer ggf. auch rückwirkend jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Der Bauantrag wird je nach Vorhaben entweder im

  • vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 (1) Satz 1 und 2 BauO NRW) 
    oder
  • nichtvereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 (1) Satz 3 BauO NRW 
    behandelt.