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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Meckenheim für die Amtszeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 16. Mai 2018 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Bonn und das Amtsgericht Euskirchen gefasst.
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Meckenheim hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 19. Juni 2018 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen für das Landgericht Bonn und das Amtsgericht Euskirchen gefasst.
Die jeweilige Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
2. Juli 2018 bis 6. Juli 2018
zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
- Bürgerbüro der Stadt Meckenheim, Zimmer 0.03, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim (Schöffen)
- Fachbereich Jugendhilfe der Stadt Meckenheim, Zimmer 0.57, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim (Jugendschöffen)
Die Öffnungszeiten sind:
Montag 07:30 Uhr – 12:30 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag – Freitag 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
Dienstag + Donnerstag 14:00 Uhr – 15:30 Uhr
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1.
der Bundespräsident;
2.
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
7.
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Stadt Meckenheim
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 27. Juni 2018.