Infoleiste
6. Satzung vom 5. April 2017 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung ) vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015
Aufgrund der § 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Nr. 55 vom 2. September 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. 2015 S. 496), i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl l S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl l S. 3191), sowie § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NRW.1981 S. 732) hat der Rat der Stadt Meckenheim in der Sitzung am 5. April 2017 die folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015 beschlossen:
Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung:
Die Hebesätze für die Gemeindesteuer werden ab dem Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 260 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 531 v. H.
2. Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 490 v. H.
Artikel II
§ 2 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletze Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 9. Juni 2017
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26. Juli 2017.