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7. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheim Rheinbach Swisttal vom 11. Dezember 2008 in der Fassung vom 18. Juli 2016

Auf Grund des § 19 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) in Verbindung mit § 7 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Meckenheim - Rheinbach - Swisttal in ihrer Sitzung am 1. Juli 2016 folgende 7. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheim Rheinbach Swisttal vom 11. Dezember 2008 beschlossen:

Artikel 1

In § 5 - Teilnahmegebühren für Angebote zur musischen Ausbildung/Erziehung:

In Ziffer 2.2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz gestrichen „ansonsten mit dem Beginn des folgenden Quartals.“

Ziffer 4.91 wird ersatzlos gestrichen.

Nach Ziffer 4.1 wird Ziffer 4.1.1 eingefügt:

Im Elementarbereich gilt eine zweimonatige Probezeit, innerhalb derer der Unterricht von Seiten des Teilnehmers beendet werden kann, je Probemonat wird eine Monatsgebühr fällig.

In Ziffer 6, Satz 1, werden die Worte „zweijährige Studienvorbereitung“ mit den Worten „drei- bis vierjährige Studienvorbereitung“ ersetzt.

In Ziffer 6, Satz 7, wird das Wort „zwei“ mit dem Wort „vier“ ersetzt.

Artikel 2

Die Änderung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheinbach, den 18. Juli 2016

gez. Stefan Raetz
Zweckverbandsvorsteher

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 27. Juli 2016.