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Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln
Az.: 54.2.12.1-Ersdorfer Bach
Az.: 54.2.12.1-Altendorfer Bach
Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 112 Abs. 1 Sätze 1-3 und 5 Landeswassergesetz (LWG) ist das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) des Ersdorfer Baches – von der Mündung in die Swist vom Gewässerkilometer (km) 0+000 bis zum km 3+750 – und das Überschwemmunsgebiet des Altendorfer Baches – von der Mündung in die Swist vom Gewässerkilometer (km) 0+000 bis zum km 4+846 –im Bereich der Stadt Meckenheim von der Bezirksregierung Köln jeweils durch eine ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. In dem Verfahren zur Festsetzung der vorgenannten Überschwemmungsgebiete ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit unter entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 bis 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durchzuführen.
Die Unterlagen des Überschwemmungsgebietes des Ersdorfer Baches und die Unterlagen des Überschwemmungsgebietes des Altendorfer Baches werden gemäß § 112 Abs. 1 Sätze 1-3 und 5 LWG i.V.m. § 73 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW einen Monat lang in der Stadt Meckenheim, in deren Bereich sich die Festsetzungen der vorgenannten Überschwemmungsgebiete auswirken, und zwar in der Zeit vom Montag, 7. Oktober 2013, bis zum Mittwoch, 6. November 2013, einschließlich bei
der Stadtverwaltung, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Erdgeschoss Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der folgenden Öffnungszeiten einsehen:
montags von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 13.30 Uhr – 18 Uhr
dienstags, mittwochs und
donnerstags von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr
freitags von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich zum Mittwoch, 20. November 2013, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 66 – Verkehr und Grünflächen, Zimmer Nr. UG 09 (Keller) oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, Einwendungen erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 73 Abs. 4 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich. Wirksam erhobene Einwendungen werden von der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete geprüft.
In dem jeweils festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3, Abs. 3, 5 und 6 LWG. Ich weise darauf hin, dass ich das ermittelte Überschwemmungsgebiet des Ersdorfer Baches und des Altendorfer Baches jeweils vorläufig gesichert habe. Die vorläufigen Sicherungen der Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG tritt am 8. Oktober 2013 in Kraft und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung. Die Veröffentlichung der vorläufigen Sicherungen erfolgten am 16. September 2013 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Die Karten der vorläufigen Sicherungen entsprechen den in diesen Festsetzungsverfahren ausgelegten Karten. Die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3, Abs. 3, 5 und 6 LWG, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet, gelten für die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete entsprechend.
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehen, werden nicht erstattet.
Meckenheim, 27. September 2013
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 2. Oktober 2013 veröffentlicht.