Was ist bei Eis und Schnee zu beachten?

Tipps zum Winterdienst - Straßenverzeichnis

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Der aktuelle Wintereinbruch gibt einen frostigen Vorgeschmack: Eis und Schnee können auch in den kommenden Wochen ungemütliche Wegbegleiter sein, weshalb die Stadtverwaltung Meckenheim auf die Räumpflichten hinweist und um entsprechende Beachtung bittet.

Die Reinigung der Gehwege ist auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m schneefrei zu halten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit zur Glättebeseitigung geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Ist die Winterwartung der Fahrbahn auf die Anliegenden übertragen, sind zudem gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge für Fußgängerinnen und Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu räumen und zu bestreuen.

In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonntags und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Verwendung von Salz auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Bei besonderen Gefahren (zum Beispiel bei extremen Witterungsverhältnissen und an besonders gefährlichen Stellen) kann Salz ausnahmsweise verwendet werden, wenn dies zwingend geboten ist und andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr nicht bestehen. Die Salzverwendung ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Salzrückstände sind sobald als möglich zu entfernen oder mit Schmelzwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Ein- und Ausstieg sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet sind.

Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Straßenreinigungs- und Gebührensatzungsatzung