Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des achten Sozialgesetzbuches -SGB VIII- können Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erhalten.
Das Jugendamt muss in dem Zusammenhang das Vorliegen einer solchen seelischen Beeinträchtigung und eine daraus resultierenden (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung prüfen. Entsprechende Diagnostiken von Fachärzten /-stellen bilden hier die Grundlage zur Prüfung des Eingliederungshilfebedarfs.
Die Art der Hilfegewährung richtet sich nach dem Einzelfall und reicht von ambulanten Unterstützungen, wie Autismus-Therapie oder Schulbegleitung bis hin zu einer stationären Maßnahme.