Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Voraussetzungen:
- Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
- Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- Kinder bis maximal 17 Jahren
- Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)
- Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
Höhe ab 01.01.2023 (nach Abzug des Kindergeldes):
- Kinder von 0 bis zu 5 Jahren bis zu 187 Euro pro Monat
- Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro pro Monat
- Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro pro Monat
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes
- Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
- Wenn vorhanden: Unterhaltstitel
Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
Beantragung
Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss können Sie die rechts beigefügten Formulare nutzen.
Alternativ können Sie diesen auch online im Kommunalportal der Stadt Meckenheim beantragen.
Weiterführende Informationen
Frist
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch: Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen