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Obacht beim Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen

Zwischen dem 1. März und 30. September gelten besondere Vorschriften

Foto zeigt eine Heckenschere im EinsatzMilde Temperaturen lassen ihn bereits erahnen: den Frühling. Bevor Fauna und Flora aus ihrem Winterschlaf erwachen, bietet sich den Bürgern die Möglichkeit, Bäume und andere Gehölze zurück zu schneiden. Allerdings müssen sie dabei den Kalender im Auge behalten. Denn die Frist endet auch in diesem Jahr zum 1. März.

Der Fachbereich Verkehr und Grünflächen der Stadt Meckenheim macht auf die besonderen Vorschriften beim Rückschnitt aufmerksam: Sie gelte innerhalb der Vogelbrutzeit zwischen dem 1. März und 30. September, um Brut- und Nistplätze zu schützen. So ist es grundsätzlich nicht erlaubt, in dieser Zeit Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, Sträucher, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“. Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, die jährlich austreibenden Zweige zu beseitigen oder die Bäume gesund zu erhalten, sind von dem gesetzlichen Verbot ausgenommen und ganzjährig möglich.

Ebenfalls von dem Verbot ausgenommen sind Bäume, die auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Bevor jedoch Bäume gefällt oder Gehölze stark zurück geschnitten werden, ist besondere Achtsamkeit gefordert. Sollten sich in den Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen Brut- und Nistplätze befinden, muss die Stadt Meckenheim oder die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises kontaktiert werden.

Weitere Information erhalten Interessierte über die Stadt Meckenheim, Fachbereich Verkehr und Grünflächen, bei Susanne Reven, Tel. (02225) 917 165.