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Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen endet zum 1. März
Während der Vogelbrutzeit sind die Nistplätze der Tiere schützen
Um Brut- und Nistplätze zu schützen, sind innerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres besondere Vorschriften beim Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen zu beachten.
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, in dieser Zeit Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, Sträucher, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“. Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, die jährlich austreibenden Zweige zu beseitigen oder die Bäume gesund zu erhalten, sind von dem gesetzlichen Verbot ausgenommen und ganzjährig möglich.
Ebenfalls von dem Verbot ausgenommen sind Bäume, die auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, also auch in privaten Hausgärten. Bevor jedoch Bäume gefällt oder Gehölze stark zurück geschnitten werden, ist besondere Achtsamkeit gefordert. Sollten sich in den Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen Brut- und Nistplätze befinden, muss die Stadt Meckenheim oder die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises kontaktiert werden.
Kontakt:
Stadt Meckenheim
Fachbereich Verkehr und Grünflächen
Susanne Reven
Tel. (02225) 917 165