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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.1998 S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) habe ich
Christian Dickmann, geboren 1979,
mit Wirkung vom 19. April 2024 als Nachfolger für Siegfried Schwaner festgestellt. Herr Dickmann hat die Wahl angenommen.
Herr Schwaner hat das Ratsmandat mit Ablauf des 8. April 2024 niedergelegt. Die Reserveliste der CDU Meckenheim sieht keine direkte Ersatzbewerberin bzw. keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der CDU Meckenheim unter Platz 23 aufgeführte Christian Dickmann nachgerückt ist, da die Personen auf den Plätzen 1 bis 22 bereits als Ratsmitglieder verpflichtet sind, auf ihr Mandat verzichtet oder es verloren haben.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 6 S. 8 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 23. April 2024
Holger Jung
Wahlleiter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 2. Mai 2024.