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12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2021
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022, sowie der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 hat der Rat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 folgende 12. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 Abs. 1 a) erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr beträgt:
Bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss (Q3) von:
Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wurde, je als voller Monat gerechnet. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Grundgebühr erhoben.
Artikel II
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Wasserverbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasserverbrauch 2,18 €.
Artikel III
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ 2,18 €
Artikel IV
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 11 Abs. 1a und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 4 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2021 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022 wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 15. Dezember 2022
Holger Jung
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 23. Dezember 2022.