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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 10. März 2022 folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Vorentwurf der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim wurde im Rahmen des Verfahrens zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 17. August 2020 bis 21. September 2020 öffentlich ausgelegt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

2. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 10. August 2020 vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft. Den formulierten Beschlussempfehlungen der als Anlage beigefügten Abwägungstabelle wird zugestimmt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB den Entwurf der 52. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit Umweltbericht, die Artenschutzprüfung, sowie die FFH-Prüfung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim nebst Begründung mit Umweltbericht, sowie die Artenschutzprüfungen für die Dauer eines Monats in der Zeit vom

4. April 2022 bis 6. Mai 2022 einschließlich

im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Raum 2.53 (Offenlage/Bauberatung) öffentlich ausgelegt.

Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:

montags                 von               8 Uhr – 12.30 Uhr
                              und von        14 Uhr – 18 Uhr
dienstags und
donnerstags            von               8 Uhr – 12.30 Uhr
                              und von        14 Uhr – 15.30 Uhr
mittwochs und
freitags                   von               8 Uhr – 12.30 Uhr.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, elektronisch per E-Mail oder entsprechend des angefügten Hinweises mündlich zur Niederschrift an die Stadt Meckenheim vorgebracht werden.

Hinweis: Aufgrund der besonderen Situation in Zusammenhang mit den Vorsichtsmaßnahmen der Verbreitung des Virus COVID-19 ist es, für den Fall einer erneuten Schließung des Rathauses, erforderlich, dass für eine persönliche Einsichtnahme der Unterlagen oder die Abgabe einer Stellungnahme zur Niederschrift vorab ein Termin mit dem Fachbereich 61 (E-Mail: florian.wichert@meckenheim.de Telefon: 02225/917 312 oder 917 0) vereinbart wird.

Gemäß § 4a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) stehen die nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) auszulegenden Bauleitplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim während der Offenlagefrist unter nachfolgendem Link zur Verfügung:

http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php

Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.bauleitplanung.nrw.de zugänglich.

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung über die Offenlage der 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim zur Einsicht bereit.

Ziel und Zweck der Planung:
Der bestehende ca. 137 ha große „Industriepark Kottenforst“ der Stadt Meckenheim ist bereits heute vollständig bebaut. Die Grundstücksgrößen variieren hier abhängig von den unterschiedlichen Betriebsarten und ihren Flächenerfordernissen zwischen 2.000 und 97.000 m². In diesem Gebiet ist auch die Firma Rasting angesiedelt. Um der Nachfrage an Gewerbeflächen gerecht werden zu können, hat die Stadt Meckenheim bereits den Bebauungsplan Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ aufgestellt. Zur bedarfsorientierten Entwicklung des Gewerbegebietes soll die Fläche sukzessiv an der Nachfrage orientiert erschlossen werden. Aufgrund der Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen im Regionalplan konnte im Zuge dieses Planverfahrens jedoch nur ein Angebot an Gewerbegebieten und nicht an Industriegebieten geschaffen werden.

Daher ist nun in einem zweiten Schritt die Erweiterung des Industrieparks Kottenforst um weitere Industrieflächen erforderlich. Es ist beabsichtigt, dem Unternehmen Rasting Entwicklungspotenziale in unmittelbarer Nähe zum heutigen Standort anbieten und das Unternehmen langfristig am Standort sichern zu können. Am heutigen Unternehmensstandort sind die Kapazitätsgrenzen sowohl für Rasting als auch für EDEKA bereits erreicht. Am vorgesehenen neuen Standort plant Rasting den Neubau eines Fleischwerks inklusive Logistik, für welches planungsrechtlich ein Industriegebiet vorbereitet werden muss.

Im Zuge der nun vorliegenden Planverfahren sollen daher Industriegebiete entwickelt werden. Hierzu ist neben den Bauleitplanverfahren auch eine Änderung des Regionalplans auf Ebene der Regionalplanung erforderlich. Die notwendige Änderung des Regionalplans mit der Umwandlung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) in einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) wurde durch den Aufstellungsbeschluss im Regionalrat am 25. Juni 2021 und abschließender Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW am 12. November 2021 durchgeführt.

Mit der 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim sollen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bestehenden Industrieparks Kottenforst geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 S.1 BauGB.

Flurstücke im Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Meckenheim, Flur 1, Flurstücke 113, 114, 138, 139, 188/24, 464, 727, 728, 931, 933, 934, 937 sowie Teile aus Flur 1, Flurstücke 186/22 und 732.
Der Geltungsbereich ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.
Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift; eine Begründung ist beigefügt.

Plangebietsexterne Ausgleichmaßnahmen
Gemäß Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Haan, Februar 2022) ergibt sich für das Plangebiet in der Bilanzierung zwischen Bestand und Planung (einschließlich der Eingriffe in Schutzwürdige Böden) ein Kompensationsdefizit von -163.570 Biotopwertpunkte (LANUV).

Zur Kompensation des naturschutzfachlichen Eingriffs sollen landwirtschaftliche Flächen östlich des Plangebiets genutzt werden. Im Bereich der aktuellen Baumschule soll eine Streuobstwiese mit extensivem Grünland entwickelt werden. Die Kompensation erfolgt auf Teilen der Flurstücke 186/22, 732 und 733 der Gemarkung Meckenheim, Flur 1, sowie auf den Flurstücken 322/182 und 2522 der Gemarkung Meckenheim, Flur 3.

Zur weiteren Kompensation des naturschutzfachlichen Eingriffs soll ein Teil einer landwirtschaftlichen Fläche nördlich des Plangebiets und unmittelbar angrenzend zum FFH-Gebiet „Waldreservat Kottenforst“ aufgeforstet werden. Das Flurstück 180/21 in der Flur 1, Gemarkung Meckenheim wird aktuell als Baumschule genutzt und soll zukünftig auf einer Fläche von 3.142 m² aufgeforstet werden.

Umweltbezogene Informationen
Folgende umweltbezogene Unterlagen liegen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Offenlage vor:

I) Begründung einschließlich Umweltbericht zum Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim
Für die Belange des Umweltschutzes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und im Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. In den Begründungen nebst Umweltberichten werden u.a. die Bestandssituation und die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter

  • Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
  • Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
  • Boden, Fläche
  • Wasser
  • Luft, Klima
  • Landschafts- und Ortsbild
  • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

und deren Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge untereinander sowie die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt und bewertet. Grundlage dafür bilden die nachfolgend näher beschriebenen Fachbeiträge, Gutachten und Stellungnahmen.

II) Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim

1) Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum Bebauungsplan Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ in Meckenheim; ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (Januar 2022):

  • Thema: Prüfung der Belange des Artenschutzes, Ermittlung möglichen Eintretens von Verbotstatbeständen, Anregung eines multifunktionalen Ausgleichs, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen.

2) Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG, Rückbau eines Industriestammgleises im Industriepark Kottenforst „Am Hambuch“;
Ginster Landschaft + Umwelt (März 2021):

  • Thema: Artenschutzprüfung zum Gleisrückbau, Nachweis eines Jagdhabitats für die Mauereidechse, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen.

III) Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

1) Stellungnahme der Westnetz GmbH mit Schreiben vom 18. August 2020

  • Thema: Schutzstreifen zur Hochspannungsfreileitung, Sicherheit des Maststandortes

2) Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, mit Schreiben vom 26. August 2020

  • Thema: Hinweis auf die Schutzzone 3B des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim ab dem Jahr 2050

3) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 3. September 2020

  • Thema: Ökologischer Ausgleich, Empfehlung von Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet, temporäre Nutzung der Bestandsflächen.

4) Stellungnahme des LVR, Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 14. September 2022

  • Thema: Konkrete Befunderwartung

5) Stellungnahme der Gemeinde Alfter mit Schreiben vom 15. September 2020

  • Thema: Hinweis auf Nähe und Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet

6)  Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbands Altendorf, Adendorf, Meckenheim mit Schreiben vom 18. September 2020

  • Thema: Umgang mit Ableitung bzw. Weiterleitung des Oberflächenwassers

7) Stellungnahme Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, mit Schreiben vom 21. September 2020

  • Thema: Berücksichtigung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG, Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder durch Hochspannungsfreileitungen

 
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert.
Sofern Sie eine Stellungnahme abgeben (beispielsweise per Schreiben, Fax, Mail oder zur Niederschrift), können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Meckenheim unter: https://www.meckenheim.de/cms117/wirtschaft/stadtentwicklung/aktuelle_themen/ entnommen werden. Sofern eine Stellungnahme über den Beteiligungsserver „Tetraeder“ erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/meckenheim/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.
 

Meckenheim, den 21. März 2022
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung
über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des
52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim

Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die Offenlage des Entwurfs der 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim, mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr des Rates der Stadt Meckenheim vom 10. März 2022 übereinstimmt.

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - verfahren worden ist.

Die vorstehenden Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr des Rates der Stadt Meckenheim vom 10. März 2022 über die öffentliche Auslegung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, den 21. März 2022
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 25./26. März 2022.