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2. Änderungssatzung Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städtische Jungholzhalle in Meckenheim
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 3. November 2021 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim vom 1. Januar 2019 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 5 Satz 2
Gemäß § 545 BGB ist eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ausgeschlossen.
§ 4 Abs. 2
Bei Vertragsabschluss, spätestens 6 Monate vor Mietbeginn, wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % des Mietpreises fällig.
§ 5 Abs. 2
Dabei hat die mietende Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vermieterin keinesfalls als Veranstalterin genannt wird.
§ 5 Abs. 3 Satz 2
Die mietende Person haftet für das Verschulden ihrer Organe, ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. –gehilfinnen sowie für das Verschulden derjenigen, denen sie Zugang zur Mietsache gewährt in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden. Die mietende Person hat zu beweisen, dass entstandene Schäden nicht auf seinem Verschulden beruhen oder auf dem Verschulden der Personen, für die sie einzustehen hat.
§ 8 Abs. 1
Die mietende Person haftet gegenüber der Vermieterin uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch sie, ihre Beauftragten, Erfüllungsgehilfen bzw. -gehilfinnen, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, soweit die Schäden von der mietenden Person, von deren Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen bzw. –gehilfinnen zu vertreten sind.
§ 10 Abs. 1 Satz 3
Die mietende Person verpflichtet sich, nicht mehr Karten auszugeben als die jeweilig gewünschte Bestuhlung oder Nichtbestuhlung gem. Bestuhlungsplan an Besuchern fasst.
§ 11 Abs. 3
Wird der Rücktritt, ohne einen von Vermieterin zu vertretenden Grund, zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, ist die mietende Person verpflichtet, nachstehende Pauschale, bezogen auf den vereinbarten Mietpreis einschließlich Auf- und Abbauzeiten, zu leisten.
§ 11 Abs. 4
Sofern es möglich ist, die Räume anderweitig zu vermieten, werden die daraus erzielten Einnahmen auf die von der zurückgetretenen mietenden Person zu zahlende Pauschale angerechnet.
§ 12 Abs. 1
Die mietende Person und der von ihr beauftragten Veranstaltungsleiterin bzw. -leiter obliegen innerhalb der angemieteten Räume das Hausrecht gegenüber den Besuchenden der mietenden Person in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang.
§ 12 Abs. 2
Die Vermieterin und die von ihr beauftragten Personen üben weiterhin und neben der mietenden Person bzw. dem bzw. der von ihr beauftragten Veranstaltungsleiter bzw. –leiterin das Hausrecht aus.
§ 12 Abs. 3
Der Vermieterin und den von ihr beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit uneingeschränkter Zugang zu den Räumen zu gewähren.
§ 13
Diese Änderungssatzung zur Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städtische Jungholzhalle in Meckenheim tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 7. Januar 2022
Hans Dieter Wirtz
Erster Beigeordneter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 14./15. Januar 2022.