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11. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 17. Dezember 1981
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, sowie der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 hat der Rat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2021 folgende 11. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Wasserverbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasserverbrauch 1,85 Euro.
Artikel II
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ 1,85 Euro.
Artikel III
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2019 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 11. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV NRW S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 16. Dezember 2021
Holger Jung
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 27. Dezember 2021.