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8. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, sowie der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 und der §§ 54, 55, 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021 und 1. Oktober 2021, hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2021 die folgende 8. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 beschlossen:

Artikel I
§ 31 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt

  • je cbm Frischwasser                                                           3,19 €
  • je qm bebaute oder sonst befestigte Fläche                           1,00 €

Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 Abs. 11 der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2018 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 29. September 2020 (GV NRW S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 16. Dezember 2021
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 27. Dezember 2021.