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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 22. September 2021 folgenden Beschluss gefasst:
1. Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i. V. m. § 13a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634) das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10 September 2021 (BGBl. I S.4147) geändert worden ist, auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen aufzustellen.
2. Von einer Durchführung des weiteren Verfahrens gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -, wie auch von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) – Einschaltung der Träger öffentlicher Belange – wird abgesehen (§ 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
3. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nr. 2 und § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“, die Begründung, die Artenschutzprüfung I sowie die schalltechnische und verkehrstechnische Untersuchung für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nr. 3 und § 4 Absatz 2 sowie § 4a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
5. Im beschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB), von dem Umweltbericht gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB), von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB), welche Angaben umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) abgesehen. § 4c Baugesetzbuch (BauGB) ist nicht anzuwenden (§ 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB).
6. Der erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ nebst Begründung, die Artenschutzprüfung I sowie die schalltechnische und verkehrstechnische Untersuchung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
7. Die Verwaltung wird beauftragt, zusätzlich eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den Planungen durchzuführen.
In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ nebst Begründung, die Artenschutzprüfung I, das Schallgutachten und das Verkehrsgutachten für die Dauer eines Monats in der Zeit vom
18. Oktober 2021 bis 19. November 2021 einschließlich
im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Raum 2.53 (Offenlage/Bauberatung) öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:
montags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr
und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
dienstags und
donnerstags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr
und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
mittwochs und
freitags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, elektronisch per E-Mail oder entsprechend des angefügten Hinweises mündlich zur Niederschrift an die Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Raum-Nummern 2.41 - 2.44 (2. Obergeschoss) vorgebracht werden.
Hinweis: Aufgrund der besonderen Situation in Zusammenhang mit den Vorsichtsmaßnahmen der Verbreitung des Virus COVID-19 ist es, für den Fall einer Schließung des Rathauses, erforderlich, dass für eine persönliche Einsichtnahme der Unterlagen oder die Abgabe einer Stellungnahme zur Niederschrift vorab ein Termin mit dem Fachbereich 61 (E-Mail: alexander.schaefer@meckenheim.de, Telefon: 02225/917 195 oder 917 0) vereinbart wird.
Gemäß § 4a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) stehen die nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) auszulegenden Bauleitplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim während der Offenlagefrist unter nachfolgendem Link zur Verfügung:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ der Stadt Meckenheim steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Ziel und Zweck der Planung:
Die Stadt Meckenheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Arrondierung des bestehenden Ortsteiles durch eine wohnbauliche Weiterentwicklung geschaffen werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,2 ha und liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Lüftelberg. Im Osten grenzt das Plangebiet an die bestehende Wohnbebauung der „Kottenforststraße“, im Süden an bestehende Wohnbebauung der Straße „Auf den Steinen“ sowie im Norden und Westen an landwirtschaftliche Flächen. Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wege- und Grünflächen, vereinzelte Flächen in Gartennutzung sowie Flächen innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kottenforststraße im Osten sowie über die beiden Straßen „Schall-von-Bell-Weg“ und „Auf den Steinen“ im Süden. Die innere Erschließung erfolgt über zwei neue Erschließungsstraßen, welche durch einen verkehrsberuhigten Bereich und kurze Stichstraßen mit Wendeplätzen ergänzt werden. Die im Norden des Plangebietes verlaufende ehemalige römische Wasserleitung ist durch den Verlauf einer öffentlichen Grünfläche gekennzeichnet.
Das Bebauungskonzept sieht eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne einer an den Bestand angepassten Bebauung vor. So orientiert sich die allgemeine Zulässigkeit und der Ausschuss einzelner Nutzungsarten an den angrenzenden Bebauungsplänen und berücksichtigt gleichzeitig die Vorgaben, die sich aus § 13b BauGB ergeben, nach dem ein entsprechender Bebauungsplan nur die Zulässigkeit von „Wohnnutzungen“ begründen darf.
Angrenzend an die bestehende Wohnbebauung der „Kottenforststraße“ und der Straße „Auf den Steinen“ ist eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Das bestehende ehemalige landwirtschaftliche Hofgebäude im Osten des Plangebietes befindet sich ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs und soll planungsrechtlich gesichert werden. Im Westen und Norden des Plangebietes soll die aufgelockerte Bebauung durch die Festsetzung von Hausgruppen und kleinteiliger verdichteter Bauweise ergänzt werden.
Flurstücke im Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ setzt sich aus den Flächen der Gemarkung Lüftelberg, Flur 4, Flurstücke 22, 44, 45, 155, 174, 182, 347, 606 sowie aus Teilen der Flurstücke 23, 183, 184, 348, 356, 417 und 457 zusammen.
Der Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift; eine Begründung ist beigefügt.
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert.
Sofern Sie eine Stellungnahme abgeben (beispielsweise per Schreiben, Fax, Mail oder zur Niederschrift), können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Meckenheim unter: https://www.meckenheim.de/cms117/wirtschaft/stadtentwicklung/aktuelle_themen/ entnommen werden. Sofern eine Stellungnahme über den Beteiligungsserver „Tetraeder“ erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/meckenheim/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.
Meckenheim, den 4. Oktober 2021
Stadt Meckenheim
Hans Dieter Wirtz
Erster Beigeordneter / Vertreter des Bürgermeisters
Bekanntmachungsanordnung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ mit dem Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 22. September 2021 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 22. September 2021 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, den 4. Oktober 2021
Stadt Meckenheim
Hans Dieter Wirtz
Erster Beigeordneter / Vertreter des Bürgermeisters
Anlagen: Bebauungsplan Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 9./10.. Oktober 2021.