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Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) – Ausweisung von Wohnbauflächen -

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 22. September 2021 folgenden Beschluss gefasst:

1. Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i. V. m. § 13a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634) das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S.4147) geändert worden ist, auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen aufzustellen.

2. Von einer Durchführung des weiteren Verfahrens gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -, wie auch von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) – Einschaltung der Träger öffentlicher Belange – wird abgesehen (§ 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

3. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nr. 2 und § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“, die Begründung, die Artenschutzprüfung I sowie die schalltechnische und verkehrstechnische Untersuchung für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.

4. Die Verwaltung wird beauftragt gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nr. 3 und § 4 Absatz 2 sowie § 4a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

5. Im beschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB), von dem Umweltbericht gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB), von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB), welche Angaben umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) abgesehen. § 4c Baugesetzbuch (BauGB) ist nicht anzuwenden (§ 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB).

6. Der erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ nebst Begründung, die Artenschutzprüfung I sowie die schalltechnische und verkehrstechnische Untersuchung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

7. Die Verwaltung wird beauftragt, zusätzlich eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den Planungen durchzuführen.

Ziel und Zweck der Planung:
Die Stadt Meckenheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Arrondierung des bestehenden Ortsteiles durch eine wohnbauliche Weiterentwicklung geschaffen werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,2 ha und liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Lüftelberg. Im Osten grenzt das Plangebiet an die bestehende Wohnbebauung der „Kottenforststraße“, im Süden an bestehende Wohnbebauung der Straße „Auf den Steinen“ sowie im Norden und Westen an landwirtschaftliche Flächen. Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wege- und Grünflächen, vereinzelte Flächen in Gartennutzung sowie Flächen innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kottenforststraße im Osten sowie über die beiden Straßen „Schall-von-Bell-Weg“ und „Auf den Steinen“ im Süden. Die innere Erschließung erfolgt über zwei neue Erschließungsstraßen, welche durch einen verkehrsberuhigten Bereich und kurze Stichstraßen mit Wendeplätzen ergänzt werden. Die im Norden des Plangebietes verlaufende ehemalige römische Wasserleitung ist durch den Verlauf einer öffentlichen Grünfläche gekennzeichnet.

Das Bebauungskonzept sieht eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne einer an den Bestand angepassten Bebauung vor. So orientiert sich die allgemeine Zulässigkeit und der Ausschluss einzelner Nutzungsarten an den angrenzenden Bebauungsplänen und berücksichtigt gleichzeitig die Vorgaben, die sich aus § 13b BauGB ergeben, nach dem ein entsprechender Bebauungsplan nur die Zulässigkeit von „Wohnnutzungen“ begründen darf.

Angrenzend an die bestehende Wohnbebauung der „Kottenforststraße“ und der Straße „Auf den Steinen“ ist eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Das bestehende ehemalige landwirtschaftliche Hofgebäude im Osten des Plangebietes befindet sich ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs und soll planungsrechtlich gesichert werden. Im Westen und Norden des Plangebietes soll die aufgelockerte Bebauung durch die Festsetzung von Hausgruppen und kleinteiliger verdichteter Bauweise ergänzt werden.

Flurstücke im Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ setzt sich aus den Flächen der Gemarkung Lüftelberg, Flur 4, Flurstücke 22, 44, 45, 155, 174, 182, 347, 606 sowie aus Teilen der Flurstücke 23, 183, 184, 348, 356, 417 und 457 zusammen.

Der Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), von dem Umweltbericht gemäß § 2 a Baugesetzbuch (BauGB), von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB), welche Arten von umweltbezogenen Daten verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 Baugesetzbuch (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 3 BauGB) abgesehen wird.

Auskünfte und Erläuterungen zu den Planunterlagen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer Nr. 2.41, 2.42, 2.43 sowie 2.44, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim zu den nachfolgend aufgeführten allgemeinen Dienststunden des Rathauses:

montags                  von               08.00 Uhr – 12.30 Uhr
                              und von         14.00 Uhr – 18.00 Uhr
dienstags und
donnerstags            von               08.00 Uhr – 12.30 Uhr
                              und von         14.00 Uhr – 15.30 Uhr
mittwochs und
freitags                   von               08.00 Uhr – 12.30 Uhr.

Die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ stehen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter dem nachfolgenden Link zum Download zur Verfügung:

http://www.o-sp.de/meckeheim/plan/beteiligung.php

Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ steht ebenfalls gemäß § 27a VwVfG auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter www.meckenheim.de zum Download bereit.

Meckenheim, den 4. Oktober 2021
Stadt Meckenheim
Hans Dieter Wirtz
Erster Beigeordneter / Vertreter des Bürgermeisters

Bekanntmachungsanordnung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Aufstellungsbeschlusses mit dem Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 22. September 2021 übereinstimmt.

Der Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 22. September 2021 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung und die weiteren Ausführungen zur Erfüllung der rechtlichen Erfordernisse des § 13b i. V. m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, den 4. Oktober 2021
Stadt Meckenheim
Hans Dieter Wirtz
Erster Beigeordneter / Vertreter des Bürgermeisters

Anlagen: Bebauungsplan Nr. 108B „Rücklage Kottenforststraße I“

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 9./10.. Oktober 2021.