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Vereinfachte Flurbereinigung Wachtberg, Aktenzeichen: 33.1 - 5 17 03 - Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Einladung
Durch Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 20. Dezember 2017 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Wachtberg angeordnet. Der Einleitungsbeschluss ist bestandskräftig. Mit dem Einleitungsbeschluss entstand die Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Wachtberg.
In der vereinfachten Flurbereinigung Wachtberg wird hiermit gemäß § 21 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft geladen für
Freitag, 3.September 2021, um 16 Uhr in der Aula des Schulzentrums Wachtberg, Stumpebergweg 5, 53343 Wachtberg-Berkum.
Corona-bedingt ist es zwingend erforderlich, dass Personen, die an der Wahl teilnehmen möchten, sich zuvor telefonisch anmelden. Gerne stehen Herr Skibka unter der Telefonnummer 0221/147-3188 und Frau Nücken unter der Telefonnummer 0221/147-3291 hierfür zur Verfügung.
Zu der Vorstandswahl werden alle Teilnehmer/innen des Flurbereinigungsverfahrens eingeladen. Wahlberechtigte Teilnehmer/innen sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln haben sich die anwesenden Teilnehmer/innen als solche auszuweisen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmer/innen oder bevollmächtigten Personen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 21 Abs. 3 FlurbG). Jede/r anwesende Teilnehmer/in oder jede bevollmächtigte Person hat nur ein Stimmrecht, gleich wie viele Besitzstände er/sie vertritt. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer.
Teilnehmer/innen, die am persönlichen Erscheinen zum Wahltermin verhindert sind, haben die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Entsprechende Vollmachtsformulare können auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/form_tagesvollmacht.pdf abgerufen oder bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, unter Angabe des obigen Aktenzeichens angefordert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Personen, die nicht stimmberechtigt sind, an der Veranstaltung teilnehmen und gewählt werden können.
Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Bezirksregierung Köln Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen (§ 21 Abs. 4 FlurbG). Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen oder zu bestellen (§ 21 Abs. 5 FlurbG).
Der Termin dient ausschließlich der Wahl des Vorstandes. Für Fragen hinsichtlich des Flurbereinigungsverfahrens können die Teilnehmer/innen sich gerne telefonisch mit dem zuständigen Dezernenten, Herrn Cron unter der Tel.-Nr. 0221 147-3372 bzw. per E-Mail stefan.cron@brk.nrw.de oder dem zuständigen Projektleiter, Herrn Skibka unter der Tel.-Nr. 0221 147-3188 bzw. per E-Mail karsten.skibka@brk.nrw.de in Verbindung setzen.
Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes findet die konstituierende Sitzung des gewählten Vorstandes statt, in der u. a. der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende von den ordentlichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
Besondere Hinweise zur Coronavirus-Prävention
Bis auf Weiteres ist es erforderlich, dass Personen, die an Terminen der Bezirksregierung Köln teilnehmen, ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24h sein. Akzeptiert werden nur Nachweise von PCR-Tests, Schnelltests oder begleiteten Selbsttests, die von hierfür zugelassenen Personen/Stellen ausgestellt werden. Die Vorlage des Testergebnisses kann in Papierform oder digital erfolgen. Zudem ist die Vorlage eines Personalausweises zur Identitätsfeststellung erforderlich. Eine nachgewiesene Immunisierung nach § 4 (5) Coronaschutzverordnung NRW steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.
Sobald die Inzidenzstufe 1 gilt (Wert stabil unter 35), entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses oder Immunisierungsnachweises.
Die Teilnehmer/innen werden gebeten, im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Weiterhin werden die Teilnehmer/innen gebeten, zum Termin einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.
Im Auftrag
gez. Frings-Schäfer
Regierungsdirektorin
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 6./7. August 2021.