Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Jugendverbände übernehmen mit ihren meist ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und Mitarbeitern diesen Auftrag und haben eine hohe Verantwortung für das Wohlergehen der Ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dort, wo deren Wohl gefährdet scheint, bedarf es einer besonderen Aufmerksamkeit, eines konzentrierten Hinschauens und gegebenenfalls eines beherzten Eingreifens. Ziel des neuen Bundeskinderschutzgesetzes ist es, die notwendige Sensibilität für ein geschütztes Aufwachsen junger Menschen zu forcieren.
Seit Inkrafttreten des neuen Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 sind Jugendhilfeträger (Jugendämter) verpflichtet, mit Freien Trägern der Jugendhilfe (Vereine, Verbände und sonstige Jugendorganisationen) Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kinderschutzes abzuschließen. Diese sollen gewährleisten, dass keine ehren- oder nebenamtlich Tätigen, bei denen einschlägige Vorstrafen gem. § 72a des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vorliegen, mit Kinder und Jugendlichen in Verbänden und Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit in Kontakt kommen. Für hauptamtlich Beschäftigte gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses unbedingt, für ehren- und nebenamtlich Tätige unter bestimmten Voraussetzungen.
Dementsprechend hat die Stadt Meckenheim zum 01.04.2014 den Abschluss einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII zur Sicherstellung des Kinderschutzes als Fördervoraussetzung in die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit aufgenommen.
Die Jugendämter im Rhein-Sieg-Kreis haben sich darauf verständigt, dass jedes Jugendamt mit den in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Trägern Vereinbarungen abschließt und diese von den angrenzenden Jugendämtern anerkannt werden. Hierdurch soll für die Jugendverbände unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Wenn ein Träger also eine Vereinbarung mit der Stadt Meckenheim abgeschlossen hat, reicht diese aus, um ggf. auch Fördermittel bei anderen Städten im Rhein-Sieg-Kreis zu beantragen.
Unabhängig von einer finanziellen Förderung bietet die Stadt Meckenheim allen Trägern, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII auf freiwilliger Basis an.
Zur Hilfestellung bei der Festlegung, ob für eine bestimmte ehrenamtliche Tätigkeit die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis vorgenommen werden muss, dient ein Prüfschema nach Vorlage der StädteRegion Aachen, mit deren freundlicher Genehmigung zur Verwendung.
Manche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich spontan und kurzfristig, so dass die Zeit zur Beantragung und Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht ausreicht. In diesem Fall sollte der Träger sich vorsorglich für die entsprechende Maßnahme eine persönliche Verpflichtungserklärung derjenigen Person einholen. Darin bestätigt der/die Ehrenamtler/in, dass er/sie nicht nach einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde bzw. kein Strafverfahren anhängig ist und keine Eintragung über Verurteilungen wegen Straftaten existiert, auf die sich der § 72a SGB VIII bezieht.