Musikschule

Sie haben die Möglichkeit sich an einer Musikschule anzumelden und dort das Kurs- und Instrumenteangebot in Form von Musikunterricht zu nutzen.

Volltext

Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgaben die Vermittlung einer musikalischen Grundbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind. Über einen digitalen Antragsassistenten haben Sie die Möglichkeit, sich an einer öffentlichen Musikschule einzuschreiben. Nachdem der Antrag ausgefüllt und eingereicht wurde, erhalten Sie Ihre Anmeldebestätigung durch die Musikschule. Ein Unterrichtsvertrag kommt erst nach erfolgter Terminabsprache, Einteilung und Zusendung der Aufnahmebestätigung durch die Musikschule zustande. In der Regel legt die Musikschule die Lehrkraft fest.

Voraussetzungen

Man braucht grundsätzlich keine musikalischen Vorkenntnisse zu haben, um an einer Musikschule zu beginnen. Die nötigen Kenntnisse werden im Unterricht vermittelt.

Die Zulassung zu einzelnen Unterrichtsarten kann allerdings vom Nachweis bestimmter Vorkenntnisse bzw. von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung durch einen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.

Weiterführende Informationen

- Homepage der Musikschule -  Webseiten des Landesverband der Musikschulen in Nordrhein-Westfalen e.V.

Hinweise (Besonderheiten)

Auch zur Kündigung der Mitgliedschaft an einer Musikschule sind oftmals bestimmte Fristen zu beachten. 

Frist

Es gibt unterschiedliche Anmeldefristen die je nach Musikschule variieren.

Kosten

Für den Unterricht an Musikschulen und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren erhoben, die in Musikschulgebührensatzungen festgelegt sind. Das Schulgeld kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Die Gebührensatzung regelt die Möglichkeit von Ermäßigungen: so können mehrere Kinder derselben Familie, allgemein förderfähige Familien oder Empfänger:innen von Leistungen nach dem dem SGB II oder dem SGB XII in den Genuss einer Ermäßigung kommen, sofern der Beleg bei Antragserstellung vorliegt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 16.12.2022
Fachlich freigegeben durch: Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen