Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

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Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

Kurztext

  • Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
  • der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Wohnung sowie der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin erhalten eine Melderegisterauskunft der in seiner oder ihrer Wohnung gemeldeten Personen, wenn er oder sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann
  • folgende Daten werden mitgeteilt:
    - Familienname,
    - Vorname(n),
    - gegebenenfalls Doktorgrad
  • Auskunft auch elektronisch möglich
  • Kosten: keine
  • zuständig: Meldebehörde

Volltext

Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung sowie als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung lebenden Person(en), wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
  • Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
  • Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
  • Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
  • Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
  • Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.

Kosten

keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.11.2021
Fachlich freigegeben durch: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen