Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, an deren Aufkommen auch Bund und Länder beteiligt sind. Die Steuerpflicht ist im Gewerbesteuergesetz geregelt.

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer und des Verspätungszuschlages ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes nach § 175 und § 184 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gebunden. In diesem Bescheid wird unter anderem auch die Höhe des Messbetrages festgestellt. Die Berechnung der Gewerbesteuer ergibt sich durch Anwendung des gültigen Hebesatzes der Stadt Meckenheim.

Dieser Hebesatz wird vom Rat der Stadt Meckenheim beschlossen.

Gewerbesteuermessbetrag

Anhand der jährlich einzureichenden Erklärungen ermittelt das zuständige Finanzamt den Gewerbeertrag, hieraus wird der Gewerbesteuermessbetrag für das jeweilige Veranlagungsjahr festgestellt.

Zerlegung

Bei einem Gewerbebetrieb, der in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten unterhält, wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. Der jeweilige Zerlegungsanteil wird der Gemeinde schriftlich mitgeteilt.

Vorauszahlungen

Auf die zu erwartende Steuer sind Vorauszahlungen zu entrichten, jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Festsetzung ergeben hat. Alternativ dazu kann das zuständige Finanzamt einen Steuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen festsetzen. An diese Festsetzung ist die Gemeinde gebunden.

Vollziehungsaussetzung

Ein Einspruch beim zuständigen Finanzamt entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung! Es ist erforderlich, die Vollziehungsaussetzung des Grundlagenbescheides beim Finanzamt zu beantragen. Die Gemeinde ist
grundsätzlich an die Entscheidung des Finanzamtes gebunden.
Wenn das Finanzamt die Vollziehung des Grundlagenbescheides aussetzt, ist auch die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides auszusetzen. Die Vollziehung kann jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, darüber entscheidet die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.

Hinweis:

Sollte der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg haben, sind die ausgesetzten Gewerbesteuerforderungen zu verzinsen.