Bewachungsgewerbe
Wer selbständig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen möchte, benötigt hierfür nach § 34a der Gewerbeordnung eine Erlaubnis, die auf Antrag erteilt wird. Daneben darf der Bewachungsunternehmer nur Mitarbeiter beschäftigen, die zuvor von der zuständigen Behörde überprüft wurden. Bislang waren die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung der Bewachungsunternehmen zuständig. Diese Zuständigkeit ging zum 1.8.2017 auf den Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde über.