Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf der Baugenehmigung, soweit die Landesbauordnung nichts anderes bestimmt.
Die Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden (§ 57 Abs. 2 BauO NRW).