Abbruch von Gebäuden
Der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf der Baugenehmigung, soweit die Landesbauordnung nichts anderes bestimmt.
Die Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden (§ 57 Abs. 2 BauO NRW).
Weitere Informationen
Zuständige Stelle
Kontakt
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Christine Grzesik-Hönig: Detailseite
- Telefon: 02225 917 148
- Fax: 02225 917 66135
- Raum: 2.39
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