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Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Erhebliche Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit
Seit Mai 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie. Seitdem ist auch die Einrichtung von Raucherräumen oder die Ausweisung als „Raucherkneipe“ oder „Raucherclub“ nicht mehr erlaubt.
Lediglich im Freien kann Erwachsenen das Rauchen erlaubt sein. Die Wirte sind für die Anordnung und Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich. Dazu gehört zum Beispiel auch, rauchende Gäste zum Unterlassen des Rauchens aufzufordern und ihnen bei Nichtbeachtung des Verbots den Besuch der Gaststätte zu untersagen.
Um die Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, macht die Stadtverwaltung Meckenheim darauf aufmerksam, dass zukünftig verstärkt kontrolliert wird, ob die Wirte im Stadtgebiet die Vorschriften zum Nichtraucherschutz beachten. Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Kontakt
Stadt Meckenheim
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
Bettina Wilms
Bahnhofstraße 25
53340 Meckenheim
Tel. (02225) 917191
E-Mail Bettina.wilms@meckenheim.de