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Betreiben von offenen Kaminen - Information des Ordnungsamtes
Bedeutet im Einzelfall eine Beschränkung auf maximal acht Tage pro Monat für jeweils maximal fünf Stunden
Offene Kamine haben in der Vergangenheit zu vielen Nachbarschaftsbeschwerden über Rauch- und Geruchsemissionen geführt. Zudem ist ein energiesparendes Heizen mit diesen Einrichtungen wegen ihrer vergleichsweise geringen Wirkungsgrade nicht möglich.
Der Betrieb offener Kamine ist daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zugelassen. In Anlehnung an einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 12. April 1991 - 7 B 10342/91 bedeutet das im Einzelfall eine Beschränkung auf maximal acht Tage pro Monat für jeweils maximal fünf Stunden.
Ein offener Kamin ist also keine Dauerheizung.
Kaminöfen der Bauart 1 (DIN 18891), die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden können (selbstschließende Tür), fallen nicht unter den Begriff offene Kamine.
Der offene Kamin darf nicht zur Abfallbeseitigung genutzt werden. Auch das Mitverbrennen von Abfällen ist selbstverständlich unzulässig.
Zulässiges Brennmaterial besteht ausschließlich aus naturbelassenem, stückigem und lufttrockenem Holz.
Dazu gehört auch naturbelassenes Holz in Form von Holzbriketts, vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.
Ein hoher Feuchtgehalt in Holzbrennstoffe wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz; es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte.
Deshalb soll Holz in handbeschickte Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand verbrannt werden. Dem lufttrockenen Zustand entspricht ein Feuchtgehalt von etwa 30 v. H. des Darrgewichtes. Zur Erreichung des genannten Feuchtgehaltes kann je nach Holzart und Lagerungsbedingungen bei Lufttrocknung eine Lagerzeit bis zu zweieinhalb Jahren erforderlich sein.
Die vorstehenden Regelungen ergeben sich aus § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.